Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

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6. Die Kosten etwa nöthiger Desinfektion fallen dem Absender beziehungs- 
weise dem Empfänger zur Last. 
7. Diese Transporte unterliegen im Uebrigen den in jedem Staate 
geltenden polizeilichen Vorschriften. 
LIII. 
Frische Kälbermagen werden nur in wasserdichte Behälter verpackt und 
unter folgenden Bedingungen zur Beförderung angenommen: 
1. Sie müssen von allen Speiseresten gereinigt und derart gesalzen sein, 
daß auf jeden Magen 15 bis 20 Gramm Hochsalz verwendet ist. 
2. Bei der Verpackung ist auf den Boden des Gefäßes sowie auf die 
oberste Magenschicht je eine etwa 1 Centimeter hohe Schicht Salz zu 
streuen. 
3. Im Frachtbriefe ist von dem Absender zu bescheinigen, daß die Vor- 
schriften unter 1 und 2 beobachtet sind. 
4. Die Eisenbahn kann die Vorausbezahlung der Fracht bei der Aufgabe 
verlangen. 
5. Die Kosten etwa nöthiger Desinfektion fallen dem Absender beziehungs- 
weise dem Empfänger zur Last. 
Schlußbestimmung. 
In Anwendung des §. 1 letzter Absatz der Ausführungs-Bestimmungen 
kann die bedingungsweise Beförderung von Gütern, welche nach Ziffer 4 des ge- 
dachten Paragraphen vom Transporte ausgeschlossen sind, oder die Bewilligung 
leichterer Bedingungen als der in Anlage 1 vorgeschriebenen, für den Verkehr 
zweier oder mehrerer Vertragsstaaten festgesetzt werden, entweder: 
1. durch Vereinbarung der Regierungen der betheiligten Staaten, oder 
2. durch Tarifbestimmungen der betheiligten Eisenbahnen, vorausgesetzt, daß 
a) die Beförderung der betreffenden Gegenstände oder die hierfür in 
Aussicht genommenen Bedingungen nach den internen Reglements 
zulässig sind, und 
b) die von den dazu ermächtigten Bahnen aufzustellenden Tarif- 
bestimmungen von allen zuständigen Aufsichtsbehörden genehmigt 
werden 
  
Reichs-Gesetzbl. 1894. 21
	        
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