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6. Die Kosten etwa nöthiger Desinfektion fallen dem Absender beziehungs-
weise dem Empfänger zur Last.
7. Diese Transporte unterliegen im Uebrigen den in jedem Staate
geltenden polizeilichen Vorschriften.
LIII.
Frische Kälbermagen werden nur in wasserdichte Behälter verpackt und
unter folgenden Bedingungen zur Beförderung angenommen:
1. Sie müssen von allen Speiseresten gereinigt und derart gesalzen sein,
daß auf jeden Magen 15 bis 20 Gramm Hochsalz verwendet ist.
2. Bei der Verpackung ist auf den Boden des Gefäßes sowie auf die
oberste Magenschicht je eine etwa 1 Centimeter hohe Schicht Salz zu
streuen.
3. Im Frachtbriefe ist von dem Absender zu bescheinigen, daß die Vor-
schriften unter 1 und 2 beobachtet sind.
4. Die Eisenbahn kann die Vorausbezahlung der Fracht bei der Aufgabe
verlangen.
5. Die Kosten etwa nöthiger Desinfektion fallen dem Absender beziehungs-
weise dem Empfänger zur Last.
Schlußbestimmung.
In Anwendung des §. 1 letzter Absatz der Ausführungs-Bestimmungen
kann die bedingungsweise Beförderung von Gütern, welche nach Ziffer 4 des ge-
dachten Paragraphen vom Transporte ausgeschlossen sind, oder die Bewilligung
leichterer Bedingungen als der in Anlage 1 vorgeschriebenen, für den Verkehr
zweier oder mehrerer Vertragsstaaten festgesetzt werden, entweder:
1. durch Vereinbarung der Regierungen der betheiligten Staaten, oder
2. durch Tarifbestimmungen der betheiligten Eisenbahnen, vorausgesetzt, daß
a) die Beförderung der betreffenden Gegenstände oder die hierfür in
Aussicht genommenen Bedingungen nach den internen Reglements
zulässig sind, und
b) die von den dazu ermächtigten Bahnen aufzustellenden Tarif-
bestimmungen von allen zuständigen Aufsichtsbehörden genehmigt
werden
Reichs-Gesetzbl. 1894. 21