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Anzeige zu machen, um sie in die Lage zu setzen, die ihr im öffentlichen Interesse
erforderlich erscheinenden Vorsichtsmaßregeln zu treffen.
F.
Bestimmung der Züge und Einstellung der mit explosiven Gegenständen beladenen Wagen
in die Züge.
Die Beförderung darf niemals mit Personenzügen, mit gemischten Zügen
aber nur da erfolgen, wo keine Güterzüge gefahren werden.
Güterzügen und gemischten Zügen dürfen nicht mehr als acht mit den in
der Eingangsbestimmung unter Ziffer 1 bis 3 aufgeführten Gegenständen beladene
Achsen beigegeben werden. Größere Mengen dürfen nur in Sonderzügen be-
fördert werden.
Die mit explosiven Gegenständen beladenen Wagen sind in die Züge mög-
lichst entfernt von der Lokomotive, jedoch so einzureihen, daß ihnen noch drei
Wagen folgen, die nicht mit leicht Feuer fangenden Stoffen beladen sind. Min-
destens vier solcher Wagen müssen den mit explosiven Gegenständen beladenen
Wagen vorangehen. Letztere sind unter sich und mit den vorangehenden und
nachfolgenden Wagen fest zu verkuppeln und ist die gehörige Verbindung auf
jeder Zwischenstation, wo der Aufenthalt es gestattet, einer sorgfältigen Revision
zu unterziehen. Vor und nach Wagen, in denen explosive Gegenstände in Mengen
von nicht mehr als 35 Kilogramm Bruttogewicht verladen sind, ist die Einstellung
besonderer Schutzwagen nicht erforderlich.
Weder an den mit explosiven Gegenständen beladenen, noch, wenn die
Beförderung mit den gewöhnlichen Zügen erfolgt, an dem nächstvorangehenden
und an dem nächstfolgenden Wagen dürfen die Bremsen besetzt werden. Dagegen
muß der am Schluß des Zuges befindliche Wagen mit einer Bremse versehen
und diese bedient sein.
G
Begleitung der Sendungen explosiver Gegenstände.
Bei Aufgabe von mehr als einer Wagenladung ist für die deutschen Strecken
von dem Absender Begleitung mitzugeben, welcher die spezielle Bewachung der
Ladung obliegt. Die Begleiter dürfen während der Fahrt ihren Platz weder in
noch auf den mit explosiven Gegenständen beladenen Wagen nehmen.
H.
Benachrichtigung der Unterwegsstationen und der am Transporte betheiligten Verwaltungen.
Die sämmtlichen auf der Fahrt zu berührenden Stationen, sowie das
Personal der Züge, mit denen unterwegs Kreuzung oder Ueberholung stattfindet,
sind durch die Bahnverwaltung von dem Abgange und dem Eintreffen der Sen-
dungen rechtzeitig zu benachrichtigen, damit jeder unnöthige Aufenthalt vermieden
und die durch die Natur des Bahnbetriebes bedingte Gefahr möglichst vermindert,
auch jede andere Ursache einer solchen ausgeschlossen werde.