Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

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Anzeige zu machen, um sie in die Lage zu setzen, die ihr im öffentlichen Interesse 
erforderlich erscheinenden Vorsichtsmaßregeln zu treffen. 
F. 
Bestimmung der Züge und Einstellung der mit explosiven Gegenständen beladenen Wagen 
in die Züge. 
Die Beförderung darf niemals mit Personenzügen, mit gemischten Zügen 
aber nur da erfolgen, wo keine Güterzüge gefahren werden. 
Güterzügen und gemischten Zügen dürfen nicht mehr als acht mit den in 
der Eingangsbestimmung unter Ziffer 1 bis 3 aufgeführten Gegenständen beladene 
Achsen beigegeben werden. Größere Mengen dürfen nur in Sonderzügen be- 
fördert werden. 
Die mit explosiven Gegenständen beladenen Wagen sind in die Züge mög- 
lichst entfernt von der Lokomotive, jedoch so einzureihen, daß ihnen noch drei 
Wagen folgen, die nicht mit leicht Feuer fangenden Stoffen beladen sind. Min- 
destens vier solcher Wagen müssen den mit explosiven Gegenständen beladenen 
Wagen vorangehen. Letztere sind unter sich und mit den vorangehenden und 
nachfolgenden Wagen fest zu verkuppeln und ist die gehörige Verbindung auf 
jeder Zwischenstation, wo der Aufenthalt es gestattet, einer sorgfältigen Revision 
zu unterziehen. Vor und nach Wagen, in denen explosive Gegenstände in Mengen 
von nicht mehr als 35 Kilogramm Bruttogewicht verladen sind, ist die Einstellung 
besonderer Schutzwagen nicht erforderlich. 
Weder an den mit explosiven Gegenständen beladenen, noch, wenn die 
Beförderung mit den gewöhnlichen Zügen erfolgt, an dem nächstvorangehenden 
und an dem nächstfolgenden Wagen dürfen die Bremsen besetzt werden. Dagegen 
muß der am Schluß des Zuges befindliche Wagen mit einer Bremse versehen 
und diese bedient sein. 
G 
Begleitung der Sendungen explosiver Gegenstände. 
Bei Aufgabe von mehr als einer Wagenladung ist für die deutschen Strecken 
von dem Absender Begleitung mitzugeben, welcher die spezielle Bewachung der 
Ladung obliegt. Die Begleiter dürfen während der Fahrt ihren Platz weder in 
noch auf den mit explosiven Gegenständen beladenen Wagen nehmen. 
H. 
Benachrichtigung der Unterwegsstationen und der am Transporte betheiligten Verwaltungen. 
Die sämmtlichen auf der Fahrt zu berührenden Stationen, sowie das 
Personal der Züge, mit denen unterwegs Kreuzung oder Ueberholung stattfindet, 
sind durch die Bahnverwaltung von dem Abgange und dem Eintreffen der Sen- 
dungen rechtzeitig zu benachrichtigen, damit jeder unnöthige Aufenthalt vermieden 
und die durch die Natur des Bahnbetriebes bedingte Gefahr möglichst vermindert, 
auch jede andere Ursache einer solchen ausgeschlossen werde.
	        
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