Volltext : Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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§  15,  wegen  der  namentlichen  Abstimmung  §  20).  Veranlaßt
können  sie  in  verschiedener  Weise  werden  s.  o.  S.  152.  Sofern
sie  selbständig  sind,  und  nicht  gelegentlich  einer  andern  Berathung
auftreten,  verdanken  sie  ihre  Entstehung  zunächst  einzelnen  Mitgliedern
  einer  Kammer;  macht  diese  die  Sache  zu  ihrer  eigenen,
dann  (und  nur  dann  Landtagsordn.  8  22)  geht  ihr  Beschluß  an
die  andere  Kammer  und,  wenn  diese  beitritt,  als  Ständebeschluß
an  den  König.

Wenn  8  109  von  Wünschen  und  Anträgen  der  Stände
spricht,  so  sind  darunter  nicht  zwei  rechtlich  verschiedene  Dinge
zu  verstehen;  die  Wünsche  sind  auch  nichts  Anderes  als  Anträge,
Aufforderungen  an  die  Regierung.  Es  muß  deshalb  immer,
wenn  die  Stände  von  §  109  Gebrauch  machen,  ihnen  nach  §  113
eine  Königliche  Entschließung,  im  Ablehnungsfall  unter  Angabe
der  Gründe,  zu  Theil  werden.  Die  Königliche  Entschließung
kann,  wenn  sie  nicht  einfach  ablehnt,  verschiedenen  Inhalts  sein,
wonach  sich  alles  Weitere  bestimmt.

5)  Den  Ständen  kommt  aber  auch  ein  Beschwerderecht  zu,
das  durch  §§  110  und  111  der  Vl.  geordnet  wird.  Dasselbe
kann  auch  von  jeder  Kammer  für  sich  ausgeübt  werden,  aber
doch  nur  „insofern  sich  deshalb  nicht  beide  Kammern  zu  vereinigen
  vermögen“".  Jedenfalls  muß  also  die  Kammer,  die  eine
Beschwerde  erheben  will,  erst  ihren  Beschluß  an  die  andere  Kammer
bringen,  und  kann  sie  für  sich  allein  nur  erheben,  wenn  diese
abgelehnt  hat.  (Wegen  der  Vorberathung  in  einer  Deputation
s.  5  15,  wegen  namentlicher  Abstimmung  §  20  der  Landtagsordn.).
Die  Ständische  Beschwerde  steht  theils  gegen  die  einzelnen  Minister
theils  gegen  das  Gesammtministerium  (soweit  dasselbe  an  der
Verwaltung  theilnimmt)  zu  und  zwar  „über  die  Anwendung  der
Gesetze  in  der  Landesverwaltung  und  Rechtspflege.“  Der  Ausdruck
  „Anwendung  der  Gesetze“  enthält  einen  Gegensatz  gegen  die
Verfassungsverletzung;  daß  er  die  Beschwerde  nicht  auf  die  gesetzwidrige
  Handlung  beschränken  will,  ergiebt  sich  mit  Sicherheit
daraus,  daß  dieselbe  nach  §  110  Abs.  2  ohne  weitere  Unterscheidung
  auch  dann  den  Ständen  zusteht,  wenn  der  Minister  durch
Contrasignatur  die  Verantwortung  für  eine  Regierungshandlung
des  Königs  übernommen  hat,  während  nach  §  43  der  Vll.,  auf