Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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e)  Bekanntmachung  in  Betreff  einer  Abänderung  in  der  Classifikation  der  Gemeinde  Jebenhausen,
Oberamts  Gppingen.

Die  Gemeinde  Jebenhausen,  Oberamts  Gôppingen,  ist  in  Gemäßheit  der  Verfügung
  vom  14.  April  1329  aus  der  dritten  in  die  zweite  Elasse  der  Gemeinden
versetzt  worden;  was  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  29.  Juli  1858.  Schlaper.
d)  Verfügung,  betreffend  die  bei  der  Bereitung,  Aufbewohrung  und  Versendung  der  sogenannten
Congreo'schen  Feuerzeuge  zu  beobachtenden  Vorsschtemaßregeln.

Zu  Verhütung  von  Feuers-Unglück  bei  der  Bereitung,  Aufbewahrung  und
Versendung  der  neuerlich  in  Gebrauch  gebommenen  Congrev'schen  oder  Reib-Feuerzeuge
  werden  mit  höchster  Genehmigung  vom  27.  d.  M.  nachstehende  Vorschriften
ertheilt:  «

1)  Die  Bereitung  der  sogenannten  Congreo'schen  oder  Reib-Feuerzeuge,  wie  der
Reib-Zündhölzchen,  Reib-Schwämme,  Reib-Fidibus  und  anderer  Zündmittel,
zu  welchen  Phosphor  und  chlorsaures  Kali  verwendet  werden,  darf,  ohne
besondere  Erlaubniß  der  Kreis-Regierung,  nur  außerhalb  der  Ortschaften  in
für  sich  bestehenden  Lokalen,  die  von  jedem  anderen  Gebäude  wenigstens
dreißig  Fuß  entfernt  seyn  müssen,  geschehen.  6

2)  Bei  einer  Versendung  mössen  die  genannten  Reib-Zündmittel  in  Portionen,
in  welchen  sie  zum  Detailverkaufe  kommen,  in  Behälter  von  Holz  oder  einem
anderen  dem  Drucke  widerstehenden  Material  gebracht,  sodann  in  weiche
lockere  Körper,  wie  trockenes  Sägmehl,  trockene  Kleie  und  dergleichen  eingehüllt,
  und  überhaupt  so  gepackt  werden,  daß  auf  dem  Transporte  jede  Reibung
  der  Zündmittel  an  einem  festen  Körper  entfernt  gehalten  wird.

Der  Frachtfuhrmann  ist  bei  der  Aufgabe  auf  die  Feuers-  Gefährlichkeit
der  Waare  aufmerksam  zu  machen.  Auch  ist  auf  den  Packeten  oder  Kisten
und  in  dem  Ladscheine  der  feuersgefährliche  Jnhalt  mit  dem  Worte:

„Reibfeuerzeuge“
zu  bemerken.

3)  Die  zur  Bereitung  der  Reib-Zündmittel  erforderlichen  Vorräthe  an  Phoaphor,
Schwefel  und  chlorsaurem  Kali  dürfen  außerhalb  des  Fabrik-Lokals  nach