Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

187 — 
  
Artikel 
des russischen 
Zolltarifs 
vom 
11. Juni 1891. 
Bezeichnung der Waaren. 
Einheit. 
 
Zollsatz 
in 
Rubeln Kopeken 
Gold. 
  
(155.) 
  
  
b) über Nr. 25 bis Nr. 29 einschließlich 
c) feiner als Nr. 29 . . . . . . . . . . .. . . . .. 
2. Kupferdraht, Draht aus Kupfer= und anderen 
nicht kostbaren Metalllegirungen: 
a) bei einer Breite oder einem Durchmesser 
von ½ Joll, bis Nr. 25 einschließlich 
nach Birminghamer Kaliber 
aus a) elektrische Kabel aller Art . ... 
b) über Nr. 25 bis Nr. 29 einschließlich 
c) feiner als Nr. 29 . . . . .. 
Anmerkung. Draht aller Gattungen, 
verzinnt, mit Zink oder anderen gewöhnlichen 
Metallen überzogen, wird nach den entsprechen- 
den Absätzen dieses Artikels mit einem Zuschlage 
von 25 % verzollt. 
aus 156. Drahtfabrikate: 
aus 1. aus Eisen und Stahl: 
zu a) Eisen= und Stahldraht, auch verzinnt 
oder verzinkt, überzogen mit Faserstoffen 
oder Guttapercha . .. . .. . .. . . . . . . . .. 
b) Kardenbänder und Karden jeder Art. 
aus 2. aus Kupfer und Kupferlegirungen: 
aus b) Draht von einer Breite oder einem 
Durchmesser von höchstens Nr. 29 des 
Birminghamer Kalibers, überzogen mit 
Faserstoffen oder Guttapercha . . . . . . .. 
Anmerkung. Draht mit Seide über— 
zogen, auch unter Beimischung von anderen 
Faserstoffen, unterliegt einem Zuschlag von 
20 Prozent zu den in Absatz 1a und Absatz 2 b 
dieses Artikels festgesetzten Zollsätzen. 
  
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S d 
SS 
  
50 
  
  
  
20 
20 
50 
 
	        
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