187 —
Artikel
des russischen
Zolltarifs
vom
11. Juni 1891.
Bezeichnung der Waaren.
Einheit.
Zollsatz
in
Rubeln Kopeken
Gold.
(155.)
b) über Nr. 25 bis Nr. 29 einschließlich
c) feiner als Nr. 29 . . . . . . . . . . .. . . . ..
2. Kupferdraht, Draht aus Kupfer= und anderen
nicht kostbaren Metalllegirungen:
a) bei einer Breite oder einem Durchmesser
von ½ Joll, bis Nr. 25 einschließlich
nach Birminghamer Kaliber
aus a) elektrische Kabel aller Art . ...
b) über Nr. 25 bis Nr. 29 einschließlich
c) feiner als Nr. 29 . . . . ..
Anmerkung. Draht aller Gattungen,
verzinnt, mit Zink oder anderen gewöhnlichen
Metallen überzogen, wird nach den entsprechen-
den Absätzen dieses Artikels mit einem Zuschlage
von 25 % verzollt.
aus 156. Drahtfabrikate:
aus 1. aus Eisen und Stahl:
zu a) Eisen= und Stahldraht, auch verzinnt
oder verzinkt, überzogen mit Faserstoffen
oder Guttapercha . .. . .. . .. . . . . . . . ..
b) Kardenbänder und Karden jeder Art.
aus 2. aus Kupfer und Kupferlegirungen:
aus b) Draht von einer Breite oder einem
Durchmesser von höchstens Nr. 29 des
Birminghamer Kalibers, überzogen mit
Faserstoffen oder Guttapercha . . . . . . ..
Anmerkung. Draht mit Seide über—
zogen, auch unter Beimischung von anderen
Faserstoffen, unterliegt einem Zuschlag von
20 Prozent zu den in Absatz 1a und Absatz 2 b
dieses Artikels festgesetzten Zollsätzen.
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