Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

191 
  
Artikel 
des russischen 
Zolltarifs 
vom 
11. Juni 1891. 
Bezeichnung der Waaren. 
Einheit. 
Zollsatz 
in 
Rubeln Kopeken 
Gold. 
  
 
 
  
  
  
(167.)   3. Lokomotiven für Eisenbahnen und gewöhn- 
liche Straßen, Lokomotivwaggons, Dampf- 
draisinen; Dampffeuersprigen 
4. nicht besonders genannte landwirthschaftliche 
Maschinen und Geräthe, ohne Dampf- 
motore; deren Modell ... 
5. Lokomobilen, eingeführt mit komplizirten 
Dreschmaschihen .. 
Anmerkung. Maschinen= und Apparaten- 
theile, welche gesondert eingeführt werden, zahlen: 
a) wenn sie aus Kupfer und Kupferlegirungen 
bestehen, 4 Rubel 32 Kop. Gold vom Pud; 
b) wenn aus Gußeisen, Eisen und Stahl, 1 Rubel 
40 Kop. Gold vom Pud. 
168. Waagen mit Zubehör; Waagentheile, mit Ausnahme 
der aus Kupfer und Kupferlegirungen bestehenden: 
1. für die ersten 3 Pude jeder Waage; Gewichte 
2. für jedes Pud mehr 
aus 169.  Apparate für elektrische Beleuchtung und ihre Zubehör- 
theile, wenn sie aus gestanzten oder gedrückten, 
auch gebeizten, lackirten oder emaillirten, aber 
nicht polirten Metalltheilen in Verbindung mit 
Porzellan, Glas, Holz und anderen gewöhnlichen 
Materialien bestehen .. 
Uhrmacherwaaren: 
aus 171. Uhrwerke: 
b) zu Wand-, Reise-, Kamin= und Tisch- 
uhren, ohne Gehäuse oder getrennt vom 
Gehäuse eingeführt, entrichten 1 Rubel 
  
Pud 
Pud 
Pud 
Pud 
Pud 
  
 
	        
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