Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

— 199 — 
  
Artikel                                                       Zollsatz 
des russischen      Einheit              in Rubeln Kopeken 
Zlltarifs Bezeichnung der Waaren. Gold.   
11. Juni 1891.  
(192.) 3. Tischtücher, Servietten und Handtücher Pfund                                                   —     90 
Anmerkung. Wenn die in diesem Artikel 
benannten Gewebe Seide nur als Muster oder 
Streifen aus einigen Einschlagsfäden enthalten, 
so wird ein Zuschlag von 30 % zu den in 
den betreffenden Absätzen dieses Artikels genannten 
Zollsätzen erhoben. 6 
aus 197. Sammt und Plüsch, Sammt= und Plüschbänder 
deren Pohl aus Seide (oder Abfallseide) besteht, 
die aber weder in Kette noch im Schuß Seide 
(oder Abfallseide) enthalten, — auch mit einer Lisiere 
aus Seide oder Halbseide von höchstens ½ Zoll 
Breite auf jeder Seite des Stoffes oder Bandes,           Pfund                 3                         – 
  
199. Nicht besonders genannte gewebte und gestrickte Zeuge 
aus Wolle oder Ziegenhaar, glatte, buntgewebte, 
mit oder ohne Beimischung von Baumwolle: 
a) jeder Art, mit Ausnahme der in Absatz b 
genannten . . .. Pfund 1 5 
b) aus Kammwollgarn oder mit Beimischung 
von Kammwollgarn . . . . .. Pfund 1 5 
200. Dieselben Gewebe, bedruckt, unterliegen der im Ar- 
tikel 199 festgesetzten Zollgebühr mit einem Zuschlag 
von 30 Prozent. · 
Aus den gemeinsamen Anmerkungen zu den 
Artikeln 199 und 200. 
1. Zeuge aus Wolle oder Ziegenhaar, in denen 
entweder die Kette oder der Einschlag allein aus 
Seide besteht, werden nach den Artikeln über Seiden- 
waaren verzollt; wenn jedoch diese Stoffe nur Muster 
oder Streifen aus einigen seidenen Einlagefäden ent- 
halten, wird ein Zuschlag von 20 % zu den in 
diesen Artikeln festgesetzten Zollsätzen erhoben.  
  
  
  
 
	        
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