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Artikel Zollsatz
des russischen Einheit in Rubeln Kopeken
Zlltarifs Bezeichnung der Waaren. Gold.
11. Juni 1891.
(192.) 3. Tischtücher, Servietten und Handtücher Pfund — 90
Anmerkung. Wenn die in diesem Artikel
benannten Gewebe Seide nur als Muster oder
Streifen aus einigen Einschlagsfäden enthalten,
so wird ein Zuschlag von 30 % zu den in
den betreffenden Absätzen dieses Artikels genannten
Zollsätzen erhoben. 6
aus 197. Sammt und Plüsch, Sammt= und Plüschbänder
deren Pohl aus Seide (oder Abfallseide) besteht,
die aber weder in Kette noch im Schuß Seide
(oder Abfallseide) enthalten, — auch mit einer Lisiere
aus Seide oder Halbseide von höchstens ½ Zoll
Breite auf jeder Seite des Stoffes oder Bandes, Pfund 3 –
199. Nicht besonders genannte gewebte und gestrickte Zeuge
aus Wolle oder Ziegenhaar, glatte, buntgewebte,
mit oder ohne Beimischung von Baumwolle:
a) jeder Art, mit Ausnahme der in Absatz b
genannten . . .. Pfund 1 5
b) aus Kammwollgarn oder mit Beimischung
von Kammwollgarn . . . . .. Pfund 1 5
200. Dieselben Gewebe, bedruckt, unterliegen der im Ar-
tikel 199 festgesetzten Zollgebühr mit einem Zuschlag
von 30 Prozent. ·
Aus den gemeinsamen Anmerkungen zu den
Artikeln 199 und 200.
1. Zeuge aus Wolle oder Ziegenhaar, in denen
entweder die Kette oder der Einschlag allein aus
Seide besteht, werden nach den Artikeln über Seiden-
waaren verzollt; wenn jedoch diese Stoffe nur Muster
oder Streifen aus einigen seidenen Einlagefäden ent-
halten, wird ein Zuschlag von 20 % zu den in
diesen Artikeln festgesetzten Zollsätzen erhoben.