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Artikel des deutschen Tarifs
(nach der vom 1. Februar 1892 ab geltenden Fassung) .
Benennung der Waaren. Einheit.
Zollsatz in Mark.
aus 10. e) Behänge zu Kronleuchtern von Glas, Glas
knöpfe, auch gefärbte; massives, weißes
Glas, nicht besonders benanntes; gepreßtes,
geschliffenes, polirtes, abgeriebenes, ge—
schnittenes, geätztes, gemustertes Glas, in—
soweit es nicht unter d oder f fällt...........100 kg 12
aus 11. aus a) Pferdehaare, roh, gehechelt, gesotten, ge-
färbt, auch in Lockenform gelegt, ge-
sponnen; Borsten;) rohe Bettfedern – frei
aus f) Bettfedern, gereinigt und zugerichtet — frei
12. Häute und Felle:
a) Häute und Felle, rohe (grüne, gesalzene,
gekalkte, trockene), zur Lederbereitung,
auch enthaart . . .. . ... — frei
b) Felle zur Pelzwerk-(Rauchwaaren-) Be-
reitung........................................ — frei
aus 13. aus a) Holzkohlen, Hornspähne, Klauen, Knochen
(als Schnitzstoffe), rohe................. – frei
b) Holzborke und Gerberlohe — frei
aus c) Bau= und Nutzholz:
1. roh oder lediglich in der Querrichtung
mit der Axt oder Säge bearbeitet oder
bewaldrechtet, mit oder ohne Rinde;
eichene Faßdauben 100 kg O,20
oder
1 Festmeter 1,20
2. in der Richtung der Längsachse beschlagen oder auf anderem Wege als durch Bewaldrechtung vorgearbeitet oder zerkleinert, welche nicht
oder auf anderem Wege als durch
Bewaldrechtung vorgearbeitet oder
zerkleinert; Faßdauben, welche nicht