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Artikel des deutschen Tarifs
(nach der
vom 1. Februar 1892 ab
geltenden Fassung).
Benennung der Waaren.
Einheit.
Zollsatz
in
Mark.
(aus 25.)
s
!
(aus p) (aus 1.)
aus 2.
aus 26. 8)
aus h)
)
aus 27. a)
(aus 25.) (aus p) (aus 1.) in Essig eingelegte oder eingesalzene
Gurken (sogenannte Znaimer Gurken)
mit Zuthaten von Gewürzen der
Nr. 25 i oder auch mit geringen Zu-
sätzen anderer Gemüse, in Fässern,
Krügen, Töpfen, Gläsern und der-
gleihen
aus 2. Obst, Sämereien, Beeren, Blätter,
Blüthen, Pilze, Gemüse, getrocknet,
gebacken, gepulvert, blos eingekocht
oder gesalzen, alle diese Erzeugnisse,
soweit sie nicht unter anderen Nummern
des Tarifs begriffen sind; Säfte von
Obst und Beeren zum Genuß ohne
Zucker eingekocht . . ...
q) 2. Mühlenfabrikate aus Getreide und
Hülsenfrüchten, nämlich geschrotene
oder geschälte Körner, Graupe, Gries,
Grütze, Mehl; gewöhnliches Back-
werk (Bäckerwaare) . . . . . . . . . . . . .
aus 26. g) Rückstände, feste, von der Fabrikation
fetter Oele, auch gemahlen
aus h) Schmalz von Gänsen, sowie andere schmalz-
artige Fette, als: Oleomargarin, Spar-
fett (Gemisch von talgartigen Fetten mit
Oel), Rindsmark (beef marrow).
k) Fischspeck, Fischthran . . . . . . . . .
l) Talg von Rindern und Schafen, Knochen-
fett und sonstiges Thierfett, anderweit
nicht genannt .. . . . . . . . . . . . . . . ...
aus 27. a.) ungebleichtes oder gebleichtes Halbzeug aus Lumpen
100 kg 4
100 kg 4
100 kg 7,30
-- frei
100 kg 10
100 kg 3
200 kg 2
-- frei
10