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Artikel des deutschen Tarifs
(nach der Einheit
vom 1. Februar 1892 ab Benennung der Waaren.
geltenden Fassung). Zollsatz in Mark
aus 30 b) Stiere und Kühe 1 Stück 9
c) Ochsen 1 Stück 25,50
Anmerkung zu c. Für Bewohner des Grenz-
bezirkes dürfen unter den vom Bundesrath
vorzuschreibenden besonderen Kontrolen Zug-
ochsen von 2 ½ bis 5 Jahren zu dem Zoll-
satze von 20 Mark für 1 Stück eingeführt
werden, sofern sie zum eigenen Wirthschafts-
betriebe nachweislich nothwendig sind.
d) Jungvieh im Alter bis zu 2½ Jahren 1 Stück 5
e) Kälber unter 6 Wochen 1 Stück 3
f) Schweine 1 Stück 5
g) Spanferkel unter 10 kg 1 Stück 1
h) Schafvieh . .. . . . . . . . ... 1 Stück 1
i) Lämmer . . . . . .. . . . . . . . .. . . . . . . . .. 1 Stück 0,50
aus 41. a) Wolle, rohe, gefärbte, gemahlene;) ferner
Haare, nicht anderweit genannte, roh,
gehechelt, gesotten, gefärbt, auch in Locken-
form gelegt .. . .. . .. . . . . . . . .. . . . .. — frei
aus d) 1. Tuchleisten — frei
2. grobe unbedruckte, ungefärbte Filze . .. 100 kg 3
aus 5. unbedruckte Tuch- und Zeugwaaren, so
weit sie nicht zu Ziffer 7 oder 8 ge-
hören:
α. im Gewicht von mehr als 200 Gramm
auf den Quadratmeter Gewebe—
fläche, mit Ausnahme der hierunter
besonders aufgeführten 100 kg 135
rohe Filztücher aus Wolle, auch in
Verbindung mit Baumwolle oder
Leinen, endlos gewebt, zur Holz—