Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

— 229 — 
  
  
Artikel des deutschen Tarifs   
(nach der                                                Einheit 
vom 1. Februar 1892 ab Benennung der Waaren.   
geltenden Fassung).  Zollsatz  in Mark 
aus 30 b) Stiere und Kühe                1 Stück 9 
                 c) Ochsen 1 Stück 25,50 
Anmerkung zu c. Für Bewohner des Grenz- 
bezirkes dürfen unter den vom Bundesrath 
vorzuschreibenden besonderen Kontrolen Zug- 
ochsen von 2 ½ bis 5 Jahren zu dem Zoll- 
satze von 20 Mark für 1 Stück eingeführt 
werden, sofern sie zum eigenen Wirthschafts- 
betriebe nachweislich nothwendig sind. 
d) Jungvieh im Alter bis zu 2½ Jahren  1 Stück 5 
e) Kälber unter 6 Wochen 1 Stück 3 
f) Schweine                                1 Stück 5 
g) Spanferkel unter 10 kg        1 Stück 1 
h) Schafvieh . .. . . . . . . . ... 1 Stück 1 
i) Lämmer . . . . . .. . . . . . . . .. . . . . . . . .. 1 Stück 0,50 
aus 41. a) Wolle, rohe, gefärbte, gemahlene;) ferner 
Haare, nicht anderweit genannte, roh, 
gehechelt, gesotten, gefärbt, auch in Locken- 
form gelegt .. . .. . .. . . . . . . . .. . . . .. — frei 
aus d) 1. Tuchleisten                                  — frei 
               2. grobe unbedruckte, ungefärbte Filze . .. 100 kg 3 
             aus 5. unbedruckte Tuch- und Zeugwaaren, so 
weit sie nicht zu Ziffer 7 oder 8 ge- 
hören: 
                         α. im Gewicht von mehr als 200 Gramm 
auf den Quadratmeter Gewebe— 
fläche, mit Ausnahme der hierunter 
besonders aufgeführten 100 kg 135 
  
  
  
  
  
rohe Filztücher aus Wolle, auch in 
Verbindung mit Baumwolle oder 
Leinen, endlos gewebt, zur Holz— 
  
 
	        
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