Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

Jahren  aus  einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds  von  wenigssens
Einem  Prozent  jährlich  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen,
  nach  Maaßgabe  des  genehmigten  Tilgungsplanes.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1857.  ab  in  dem  Monate
  September  jedes  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,
den  Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  versta#rken,  sowie  sämmtliche
noch  umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie
die  gekündigten  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,
  Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung
  erfolgen  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekannemachung  erfolgt
sechs,  drei,  zwei  und  einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine  in  dem  Amtsblatte
  der  Königlichen  Regierung  zu  Posen,  sowie  in  der  Posener  Zeitung  und
in  dem  Staats-Anzeiger  und,  falls  eines  der  gedachten  Bläkter  eingehen  sollte,
kr  denenige  anderen  Blärrern,  welche  hierzu  der  Oberpräsident  der  Provinz

estimmt.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjährlichen  Terminen,  am  1.  April  und  am  1.  Oktober,  von  heute  an
gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  begiehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
bei  der  Kreis-Kommunalkasse  in  Wreschen,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem
Eintritt  des  Fälligkeitsrermins  folgenden  Zeit,  bei  der  Provinzial-Hülfskasse  in
Posen  dagegen  nur  während  eines  halben  Jahres  nach  der  Fälligkeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapicals  präsemirten  Schuldverschreibung
  sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Faälligkeitstermine
zurückzuliefern.  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale
abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Rückzahlungskerminc  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb#vier  Jahren
nicht  erhobenen  Zinsen,  verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  Th.  I.
Tit.  51.  F.  120.  sell.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Wreschen.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden;  doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  oder  der  Provinzial-Hülfskasse  in
Posen  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz  der  Zinskupons  durch  Vorzeigung
der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter  Weise  darthut,  nach  Ablauf
der  Berjährungsfrisi  der  Betrag  der  angemelderen  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen
  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  acht  halbjährige  JZinskupons  bis
(Nr.  4727.)  zum