Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

— 259 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr 9. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Aenderung des Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz und die Ergänzung des 
Strafgesetzbuchs. S. 259. — Bekanntmachung, betreffend die Redaktion des Gesetzes über den Unter- 
  
  
  
  
stützungswohnsitz vom 6. Juni 1870. S. 262. — Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und 
Berichtigung der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten 
Liste. S. 277. 
  
(Nr 2149.) Gesetz, betreffend die Aenderung des Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz und 
die Ergänzung des Strafgesetzbuchs. Vom 12. März 1894. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Artikel 1. 
Das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 (Bundes- 
Gesetzbl. S. 360) wird in nachstehender Weise abgeändert: 
I. 
Im §. 10 und §. 22 ist an Stelle der Worte: „nach zurückgelegtem 
vierundzwanzigsten Lebensjahre“ zu setzen: 
„nach zurückgelegtem achtzehnten Lebensjahre“. 
II. 
Der §. 29 erhält folgende Fassung: 
Wenn Personen, welche gegen Lohn oder Gehalt in einem 
Dienst= oder Arbeitsverhältniß stehen, oder deren ihren Unter- 
stützungswohnsitz theilende Angehörige, oder wenn Lehrlinge am 
Dienst= oder Arbeitsorte erkranken, so hat der Ortsarmenverband 
dieses Ortes die Verpflichtung, den Erkrankten die erforderliche Kur 
und Verpflegung zu gewähren. 
Ein Anspruch auf Erstattung der entstehenden Kur= und 
Verpflegungskosten beziehungsweise auf Uebernahme des Hülfs- 
Reichs-Gesetz.“ 1894. 39 
Ausgegeben zu Berlin den 20. März 1894.
	        
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