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Reichs-Gesetzblatt.
Nr 9.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Aenderung des Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz und die Ergänzung des
Strafgesetzbuchs. S. 259. — Bekanntmachung, betreffend die Redaktion des Gesetzes über den Unter-
stützungswohnsitz vom 6. Juni 1870. S. 262. — Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und
Berichtigung der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten
Liste. S. 277.
(Nr 2149.) Gesetz, betreffend die Aenderung des Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz und
die Ergänzung des Strafgesetzbuchs. Vom 12. März 1894.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Artikel 1.
Das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 (Bundes-
Gesetzbl. S. 360) wird in nachstehender Weise abgeändert:
I.
Im §. 10 und §. 22 ist an Stelle der Worte: „nach zurückgelegtem
vierundzwanzigsten Lebensjahre“ zu setzen:
„nach zurückgelegtem achtzehnten Lebensjahre“.
II.
Der §. 29 erhält folgende Fassung:
Wenn Personen, welche gegen Lohn oder Gehalt in einem
Dienst= oder Arbeitsverhältniß stehen, oder deren ihren Unter-
stützungswohnsitz theilende Angehörige, oder wenn Lehrlinge am
Dienst= oder Arbeitsorte erkranken, so hat der Ortsarmenverband
dieses Ortes die Verpflichtung, den Erkrankten die erforderliche Kur
und Verpflegung zu gewähren.
Ein Anspruch auf Erstattung der entstehenden Kur= und
Verpflegungskosten beziehungsweise auf Uebernahme des Hülfs-
Reichs-Gesetz.“ 1894. 39
Ausgegeben zu Berlin den 20. März 1894.