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Bekanntmachungen.
Pfarreien= und Benefizien-Erledigungen.
Im Großherzogthume Würzburg.
1) Die Pfarrei Thundorf.
Die katholische Pfarrei zu Thundorf,
im Großherzogthume Würzburg, Landgerichte
Münnerstadt und Landkapitel Stadtlauringen,
ist durch die weitere Beförderung
des bisherigen Pfarrers erlediger worden.
Dahin sind eingepfarre die katholischen Einwohner
von Maßbach, Rothhausen
und Theinfeld, inwelchen Filial-Orten sich
eben so, wie im Pfarrorte, katholische Schulen
befnden. Die katholischen Einwohner
zu Völkershausen hat der Pfarrer charitative
in der Seelsorge zu versehen. Die
ganze Seelenzahl belduft sich auf 700 Köpfe.
Der Ertrag der Pfarrei an baarem Gelde,
Naruralien und einigen nutzbaren Grund-=stücken
kann auf 557 fl. rheinisch avgeschlagen
werden. Die dermalen darauf haftenden Abgaben
betragen 16 fl. 4 kr.
Im Mainkresse.
aà) Die Pfarrei Strulendorf.
Durch den Tod des Pfarrers Simon
Badum zu Serulendorf ist die Pfarrei
gleichen Namens erlediget worden. Die
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Pfarrei Strulendorf liegt in dem Landgerichte
Bamberg 1. und dem Dekanate
Egolsheim; sie hat keine Filial, noch eingepfarrte
Orte zu versehen, auch ist kein Hilfspriester
bei der Pfarrei angestellt. Die Seelenzahl
der Pfarrei beläuft sich auf §56.
Der Ertrag derselben berechnet sich, nach der
von dem verstorbenen Pfarrer übergebenen
Fassion, in Geld und Raturalien auf 717 fl.
104 kr. Die Lasten betragen 14 fl. 10 kr.
Im Rezatkreise.
3) Die Pfarrei Gerolfingen.
Durch den am 18. August l. J. erfolgten
Tod des Pfarrers Kirchmaier, ist die Pfarrei
Gerolfingen, im Dekanate Wassertrüdingen,
erlediget worden; deren Ertrag in
der Fasston vom Jahre 1807 auf 7oo fl.
160 kr. berechnet worden ist.
Im Regenkreise.
4) Die Pfarrei Kemnath.
Die Pfarrei Kemnath, im bandgerichte
Nabburg, wurde durch das Hinscheiden
des Pfarrers Joseph Sertl erlediger.
Die jährlichen Einkünfte, einschlüßig
der Filial Renaigen, welche den Unterhalt
eines Hilfspriesters nothwendig macht,
fließen aus dem jährlichen Ertrage der Widdumgründe
zu 733 fl. 0 kr., der Zehenten zu
172 fl. 10 kr., der grundherrlichen Rechte
ju b5 fl. 13 kr., der Stolgebühren und ge-