— 360
(Nr. 2154.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete
auf das Etatsjahr 1894/95. Vom 18. März 1894.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
— Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Etat der Schutzgebiete auf das
Etatsjahr 1894/995 wird in Einnahme und Ausgabe, wie folgt, festgesetzt:
1. für das ostafrikanische Schutzgebiet auf 5 520 000 Mark,
2. für das Schutzgebiet von Kamerun auf 610 000 Mark,
3. für das Schutzgebiet von Togo auf 186 000 Mark,
4. für das südwestafrikanische Schutzgebiet auf 1 027 000 Mark.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 18. März 1894.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Caprivi.