Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

                                     - 326  - 
                                      6. 
Die Fabrikanten u. s. w. sind verpflichtet, den für ihre Rechnung arbeitenden 
Hausgewerbetreibenden bei der Abrechnung die Hälfte desjenigen Betrages für 
Beitragsmarken zu erstatten, welcher auf die zur Herstellung der Arbeit durch 
einen Arbeiter im Durchschnitt annähernd erforderliche Zeitdauer entfällt. 
Bei der Berechnung des zu erstattenden Betrages wird die Woche zu sechs 
Arbeitstagen, und der Arbeitstag, sofern nicht durch die für den Betriebssitz des 
Hausgewerbetreibenden zuständige untere Verwaltungsbehörde eine andere Zeit 
als Arbeitsdauer allgemein festgesetzt wird, zu elf Arbeitsstunden gerechnet. 
Bruchtheile von Pfennigen werden zu Lasten des Fabrikanten auf volle Pfennige 
nach oben abgerundet. 
Die Erstattung erfolgt auch dann nach dem Werth der für den Haus- 
gewerbetreibenden selbst zu verwendenden Marken (§. 22 des Gesetzes), wenn bei 
der Arbeit versicherungspflichtige Hülfspersonen verwendet worden sind. Eine 
höhere als die gesetzlich vorgeschriebene Lohnklasse (§. 22 des Gesetzes) ist bei der 
Erstattung nur dann zu Grunde zu legen, wenn der Fabrikant der Verwendung 
von Marken der höheren Lohnklasse ausdrücklich zugestimmt hat. 
                                            7. 
Bei Streitigkeiten über die bei der Erstattung (Ziffer 6) in Ansatz zu 
bringende Arbeitsdauer entscheidet auf Antrag eines Theiles die für den Betriebssitz 
des Hausgewerbetreibenden zuständige untere Verwaltungsbehörde endgültig. 
Dieselbe ist befugt, einen Sachverständigen zu ernennen, welcher auf 
Antrag eines Theiles, auch ohne daß ein Streitfall vorliegt, den Zeitbedarf 
abzuschätzen hat. Die Fabrikanten u. s. w. haben bei der Abrechnung denjenigen 
Betrag zu erstatten, welcher auf die abgeschätzte Arbeitszeit entfällt. Wird 
demnächst im Streitfall eine andere durchschnittliche Arbeitsdauer festgestellt, so“ 
ist die Differenz nachträglich auszugleichen. 
Die Versicherungsanstalt ist befugt, für die Berechnung des vom Fa- 
brikanten u. s. w. zu erstattenden Betrages weitere Bestimmungen zu erlassen. 
Dieselben bedürfen der Genehmigung des Reichs-(Landes-) Versicherungsamts. 
                                    8. 
Die Hausgewerbetreibenden können mit den Fabrikanten u. s. w. ver- 
einbaren, daß letztere bei der Abrechnung die Hälfte desjenigen Betrages zu 
erstatten haben, welchen die Hausgewerbetreibenden für sich und die von ihnen 
beschäftigten versicherungspflichtigen Hülfspersonen für Beitragsmarken thatsächlich 
entrichtet haben. Ist der Hausgewerbetreibende von mehreren Fabrikanten u. s. w. 
beschäftigt, so hat sich eine solche Vereinbarung auch darauf zu erstrecken, wie 
der von ihnen zu erstattende Gesammtbetrag auf die einzelnen Fabrikanten u. s. w. 
zu vertheilen ist.
	        
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