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6.
Die Fabrikanten u. s. w. sind verpflichtet, den für ihre Rechnung arbeitenden
Hausgewerbetreibenden bei der Abrechnung die Hälfte desjenigen Betrages für
Beitragsmarken zu erstatten, welcher auf die zur Herstellung der Arbeit durch
einen Arbeiter im Durchschnitt annähernd erforderliche Zeitdauer entfällt.
Bei der Berechnung des zu erstattenden Betrages wird die Woche zu sechs
Arbeitstagen, und der Arbeitstag, sofern nicht durch die für den Betriebssitz des
Hausgewerbetreibenden zuständige untere Verwaltungsbehörde eine andere Zeit
als Arbeitsdauer allgemein festgesetzt wird, zu elf Arbeitsstunden gerechnet.
Bruchtheile von Pfennigen werden zu Lasten des Fabrikanten auf volle Pfennige
nach oben abgerundet.
Die Erstattung erfolgt auch dann nach dem Werth der für den Haus-
gewerbetreibenden selbst zu verwendenden Marken (§. 22 des Gesetzes), wenn bei
der Arbeit versicherungspflichtige Hülfspersonen verwendet worden sind. Eine
höhere als die gesetzlich vorgeschriebene Lohnklasse (§. 22 des Gesetzes) ist bei der
Erstattung nur dann zu Grunde zu legen, wenn der Fabrikant der Verwendung
von Marken der höheren Lohnklasse ausdrücklich zugestimmt hat.
7.
Bei Streitigkeiten über die bei der Erstattung (Ziffer 6) in Ansatz zu
bringende Arbeitsdauer entscheidet auf Antrag eines Theiles die für den Betriebssitz
des Hausgewerbetreibenden zuständige untere Verwaltungsbehörde endgültig.
Dieselbe ist befugt, einen Sachverständigen zu ernennen, welcher auf
Antrag eines Theiles, auch ohne daß ein Streitfall vorliegt, den Zeitbedarf
abzuschätzen hat. Die Fabrikanten u. s. w. haben bei der Abrechnung denjenigen
Betrag zu erstatten, welcher auf die abgeschätzte Arbeitszeit entfällt. Wird
demnächst im Streitfall eine andere durchschnittliche Arbeitsdauer festgestellt, so“
ist die Differenz nachträglich auszugleichen.
Die Versicherungsanstalt ist befugt, für die Berechnung des vom Fa-
brikanten u. s. w. zu erstattenden Betrages weitere Bestimmungen zu erlassen.
Dieselben bedürfen der Genehmigung des Reichs-(Landes-) Versicherungsamts.
8.
Die Hausgewerbetreibenden können mit den Fabrikanten u. s. w. ver-
einbaren, daß letztere bei der Abrechnung die Hälfte desjenigen Betrages zu
erstatten haben, welchen die Hausgewerbetreibenden für sich und die von ihnen
beschäftigten versicherungspflichtigen Hülfspersonen für Beitragsmarken thatsächlich
entrichtet haben. Ist der Hausgewerbetreibende von mehreren Fabrikanten u. s. w.
beschäftigt, so hat sich eine solche Vereinbarung auch darauf zu erstrecken, wie
der von ihnen zu erstattende Gesammtbetrag auf die einzelnen Fabrikanten u. s. w.
zu vertheilen ist.