Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

                                   — 371 — 
    Uneigentliche Leihgeschäfte, das heißt solche, bei denen der Empfänger befugt 
ist, an Stelle der empfangenen Werthpapiere andere Stücke gleicher Gattung 
zurückzugeben, bleiben steuerfrei, wenn diese Geschäfte ohne Ausbedingung oder 
Gewährung eines Leihgeldes, Entgeltes, Aufgeldes oder einer sonstigen Leistung 
und unter Festsetzung einer Frist von längstens einer Woche für die Rücklieferung 
der Werthpapiere abgeschlossen werden. Die darüber auszufertigenden Schluß— 
noten müssen diese Festsetzung sowie den Vermerk „Unentgeltliches Leihgeschäft“ 
enthalten. 
                            5. §. 13. 
       Die Schlußnoten sind nach der Zeitfolge numerirt von den im §. 38 be- 
zeichneten Anstalten, sowie denjenigen Anstalten und Personen, welche gewerbsmäßig 
abgabepflichtige Kauf= und sonstige Anschaffungsgeschäfte betreiben oder vermitteln, 
fünf Jahre lang, von anderen Personen ein Jahr lang aufzubewahren. 
                             6. §. 18 Absatz 1. 
       Wer den Vorschriften im §. 10 Absatz 1 und 2, §. 11 Absatz 1 und 2 
und §J. 14 zuwiderhandelt oder eine Schlußnote wahrheitswidrig mit dem im 
§. 12 Absatz 2 oder §. 12 a bezeichneten Vermerk versieht, oder im Falle der 
Tarifnummer 4 a behufs Erlangung einer Steuerermäßigung unrichtige Nachweise 
vorlegt, hat eine Geldstrafe verwirkt, welche dem fünzigfachen Betrage der hinter- 
zogenen Abgabe oder der beanspruchten Steuerermäßigung gleichkommt, mindestens 
aber zwanzig Mark beträgt. 
                            7. §. 25. 
        Die Nichterfüllung der in den §9. 21 bis 23 bezeichneten Verpflichtungen 
wird mit einer dem fünffachen Betrage der hinterzogenen Abgabe gleichkommenden 
Geldstrafe geahndet. Dieselbe ist jedoch gegen den Unternehmer inländischer 
Lotterien oder Ausspielungen, sowie gegen jeden, welcher den Vertrieb ausländischer 
Loose oder Ausweise über Ausspielungen im Bundesgebiete besorgt, nicht unter 
dem Betrage von zweihundertundfünfzig Mark festzusetzen. 
       Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher Wetteinsätze der in der Tarif- 
nummer 5 bezeichneten Art entgegennimmt, ohne einen Ausweis darüber 
auszustellen. 
       Ist die Zahl der abgesetzten Loose oder die Gesammthöhe der Wetteinsätze 
picht zu ermitteln, so tritt Geldstrafe von zweihundertundfünfzig bis fünftausend 
ark ein. 
                             8. §. 28. 
Loose etc. inländischer Unternehmungen, für welche vor Inkrafttreten dieses 
Gesetzes die obrigkeitliche Erlaubniß bereits ertheilt ist, sowie ausländische Loose, 
welche vor diesem Zeitpunkte in das Bundesgebiet eingeführt, auch binnen drei 
Tagen nach demselben bei der zuständigen Behörde angemeldet sind, und die 
Loose der Staatslotterien, deren Ausgabe auch nur für eine Klasse bereits vor 
                                                                                                  58*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.