Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

Laufende Nr. 
Gegenstand der Gesteuerung. 
377 
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Steuersatz 
  
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Berechnung 
der 
Stempelabgabe. 
  
– 
— 
  
richtung einer Aktiengesellschaft 
stattfindende Uebernahme der Aktien 
durch die Gründer und die Aus- 
reichung von Werthpapieren an 
den ersten Erwerber. 
Ermäßigung. 
Hat ein Kontrahent nachweislich im 
Arbitrageverkehr unter die Tarif- 
nummer 4a 1 und 2 fallende Gegen- 
stände derselben Gattung im Inlande 
gekauft und im Auslande verkauft oder 
umgekehrt, oder an dem einen Börsen- 
platze des Auslandes gekauft und an 
dem anderen verkauft, so ermäßigt 
sich die Stempelabgabe von jedem dieser 
Geschäfte, soweit deren Werthbeträge 
sich decken, zu Gunsten dieses Kon- 
trahenten um ein Zwanzigstel vom 
Tausend, wenn die beiden einander 
gegenüberstehenden Geschäfte zu festen 
Kursen an demselben oder an zwei 
unmittelbar auf einander folgenden 
Börsentagen abgeschlossen sind. Es 
macht keinen Unterschied, ob der Kon- 
trahent die Geschäfte im Auslande selbst 
oder durch eine Metaverbindung ab- 
geschlossen hat. 
Unter den gleichen Voraussetzungen 
tritt diese Steuerermäßigung ein, wenn 
An= und Verkäufen von ausländischen 
Banknoten oder ausländischem Papier= 
geld Geschäfte über Kontanten oder 
Wechsel gegenüberstehen. 
Neichs= Gesezbl. 1894. 
  
  
  
  
  
  
vom Werthe des Gegenstandes 
des Geschäfts, und zwar 
in Abstufungen von 20 be- 
ziehungsweise 40 Pennig 
für je 1000 Mark oder 
einen Bruchtheil dieses Be- 
trages. 
Der Werth des Gegen- 
standes wird nach dem 
vereinbarten Kauf= oder 
Lieferungspreis, sonst durch 
den mittleren Börsen= oder 
Marktpreis am Tage des 
Abschlusses bestimmt. Die 
zu den Werthpapieren ge- 
hörigen Zins= und Gewinn- 
antheilsscheine bleiben bei 
Berechnung der Abgabe 
außer Betracht. Bei Ge- 
schäften über die unter Nr. 2 
Befreiungen Nr. 1 und 
Nr. 3 des Tarifs aufge- 
führten Papiere bleibt der 
den Nennwerth überstei- 
gende Werth der ange- 
schafften Werthpapiere dieser 
Gattung außer Betracht, 
wenn der gesammte Nenn- 
werth 5000 Mark nicht 
übersteigt. 
Ausländische Werthe sind 
nach den Vorschriften wegen 
Erhebung des Wechhsel- 
stempels umzurechnen. 
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