Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

                                       — 382 — 
Kontrahenten angeschafft sind und ihm aus dem Auslande übersandt oder von 
ihm oder einem Vertreter aus dem Auslande abgeholt werden, sind von dem 
Erwerber binnen vierzehn Tagen nach der Einbringung der Werthpapiere in das 
Inland zur Versteuerung anzumelden. Wer dieses unterläßt oder wer Werth- 
papiere der unter den Tarifnummern 1 bis 3 bezeichneten Art im Inlande aus- 
giebt, veräußert, verpfändet oder ein anderes Geschäft unter Lebenden damit 
macht oder Zahlung darauf leistet, bevor die Verpflichtung zur Versteuerung 
erfüllt oder den Kontrolvorschriften des Bundesraths genügt ist, verfällt in eine 
Geldstrafe, welche dem fünfundzwanzigfachen Betrage der hinterzogenen Abgabe 
gleichkommt, mindestens aber zwanzig Mark für jedes Werthpapier beträgt. 
        Diese Strafen treffen besonders und zum vollen Betrage jeden, der als 
Kontrahent oder in anderer Eigenschaft an der Ausgabe, Veräußerung, Ver- 
pfändung oder an dem sonstigen Geschäfte theilgenommen hat. 
        Dieselben Personen sind für die Entrichtung der Steuer solidarisch verhaftet. 
                                       § 4. 
        Bevor stempelpflichtige inländische Werthpapiere zur Zeichnung aufgelegt 
werden, oder zu weiteren Einzahlungen auf solche aufgefordert wird, hat der 
Emittent hiervon der zuständigen Steuerstelle unter Angabe der Zahl, der Gattung 
und des Nennwerthes der Stücke oder des Betrages der zu leistenden Einzahlungen 
nach Maßgabe eines von dem Bundesrath zu bestimmenden Formulars Anzeige 
zu erstatten. 
         Die Zuwiderhandlung gegen diese Vorschrift zieht Geldstrafe im Betrage 
von fünfzig bis fünfhundert Mark nach sich. 
                                           §. 5. 
          Die der Reichsstempelsteuer unterworfenen Werthpapiere unterliegen in den 
einzelnen Bundesstaaten keiner weiteren Stempelabgabe (Taxe, Sportel u. s. w.). 
          Auch ist von der Umschreibung solcher Werthpapiere in den Büchern und 
Registern der Gesellschaft etc., sowie von den auf die Werthpapiere selbst gesetzten 
Uebertragungsvermerken (Indossamenten, Cessionen u. s. w.) eine Abgabe nicht 
zu entrichten. 
           Im Uebrigen, insbesondere hinsichtlich der Urkunden über Eintragungen 
in dem Hypothekenbuche (Grundbuche), bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften 
unberührt. 
                                        § 6. 
           Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgegebenen inländischen und 
mit dem Reichsstempel versehenen ausländischen Werthpapiere werden nach dem 
Gesetze vom 1. Juli 1881 beurtheilt. Das Gleiche gilt für nach dem Inkraft- 
treten des Gesetzes ausgegebene inländische Werthpapiere in Ansehung der vorher 
geleisteten Zahlungen. Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestellte, noch 
nicht mit dem Reichsstempel versehene ausländische Werthpapiere sind, wenn sie 
innerhalb sechs Monaten nach diesem Zeitpunkte zur Stempelung vorgelegt werden,
	        
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