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Kontrahenten angeschafft sind und ihm aus dem Auslande übersandt oder von
ihm oder einem Vertreter aus dem Auslande abgeholt werden, sind von dem
Erwerber binnen vierzehn Tagen nach der Einbringung der Werthpapiere in das
Inland zur Versteuerung anzumelden. Wer dieses unterläßt oder wer Werth-
papiere der unter den Tarifnummern 1 bis 3 bezeichneten Art im Inlande aus-
giebt, veräußert, verpfändet oder ein anderes Geschäft unter Lebenden damit
macht oder Zahlung darauf leistet, bevor die Verpflichtung zur Versteuerung
erfüllt oder den Kontrolvorschriften des Bundesraths genügt ist, verfällt in eine
Geldstrafe, welche dem fünfundzwanzigfachen Betrage der hinterzogenen Abgabe
gleichkommt, mindestens aber zwanzig Mark für jedes Werthpapier beträgt.
Diese Strafen treffen besonders und zum vollen Betrage jeden, der als
Kontrahent oder in anderer Eigenschaft an der Ausgabe, Veräußerung, Ver-
pfändung oder an dem sonstigen Geschäfte theilgenommen hat.
Dieselben Personen sind für die Entrichtung der Steuer solidarisch verhaftet.
§ 4.
Bevor stempelpflichtige inländische Werthpapiere zur Zeichnung aufgelegt
werden, oder zu weiteren Einzahlungen auf solche aufgefordert wird, hat der
Emittent hiervon der zuständigen Steuerstelle unter Angabe der Zahl, der Gattung
und des Nennwerthes der Stücke oder des Betrages der zu leistenden Einzahlungen
nach Maßgabe eines von dem Bundesrath zu bestimmenden Formulars Anzeige
zu erstatten.
Die Zuwiderhandlung gegen diese Vorschrift zieht Geldstrafe im Betrage
von fünfzig bis fünfhundert Mark nach sich.
§. 5.
Die der Reichsstempelsteuer unterworfenen Werthpapiere unterliegen in den
einzelnen Bundesstaaten keiner weiteren Stempelabgabe (Taxe, Sportel u. s. w.).
Auch ist von der Umschreibung solcher Werthpapiere in den Büchern und
Registern der Gesellschaft etc., sowie von den auf die Werthpapiere selbst gesetzten
Uebertragungsvermerken (Indossamenten, Cessionen u. s. w.) eine Abgabe nicht
zu entrichten.
Im Uebrigen, insbesondere hinsichtlich der Urkunden über Eintragungen
in dem Hypothekenbuche (Grundbuche), bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften
unberührt.
§ 6.
Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgegebenen inländischen und
mit dem Reichsstempel versehenen ausländischen Werthpapiere werden nach dem
Gesetze vom 1. Juli 1881 beurtheilt. Das Gleiche gilt für nach dem Inkraft-
treten des Gesetzes ausgegebene inländische Werthpapiere in Ansehung der vorher
geleisteten Zahlungen. Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestellte, noch
nicht mit dem Reichsstempel versehene ausländische Werthpapiere sind, wenn sie
innerhalb sechs Monaten nach diesem Zeitpunkte zur Stempelung vorgelegt werden,