Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

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gesellschaften  gegen  die  persönlich  haftenden  Gesellschafter,  bei  offenen  Handels—
gesellschaften  gegen  die  Gesellschafter  nur  im  einmaligen  Betrage,  jedoch  unter
Haftbarkeit  jedes  einzelnen  als  Gesammtschuldner  festzusetzen.  Ebenso  ist  in  anderen
Fällen  zu  verfahren,  in  denen  bei  einem  Geschäfte  mehrere  Personen  als  Vertreter
desselben  Kontrahenten  oder  als  gemeinschaftliche  Kontrahenten  betheiligt  sind.

      Auf  die  Verhängung  der  im  §.  20  vorgeschriebenen  Rückfallsstrafe  finden
diese  Bestimmungen  keine  Anwendung.

                                         §.  36.

Hinsichtlich  des  administrativen  Strafverfahrens  wegen  der  Zuwiderhandlungen
  gegen  dieses  Gesetz,  der  Strafmilderung  und  des  Erlasses  der  Strafe
im  Gnadenwege,  der  Vollstreckung  der  Strafe,  sowie  der  Verjährung  der  Strafverfolgung
  finden  die  Vorschriften  in  den  §§.  17  Satz  1,  18  und  19  des  Gesetzes
vom  10.  Juni  1869,  betreffend  die  Wechselstempelsteuer,  sinngemäße  Anwendung.
Die  auf  Grund  des  gegenwärtigen  Gesetzes  erkannten  Geldstrafen  fallen  dem  Fiskus
desjenigen  Staates  zu,  von  dessen  Behörden  die  Strafentscheidung  erlassen  ist.

                                        § 37.

   Die  Verwandlung  einer  Geldstrafe,  zu  deren  Zahlung  der  Verpflichtete
unvermögend  ist,  in  eine  Freiheitsstrafe  findet  nicht  statt.  Auch  darf  zur  Beitreibung
  von  Geldstrafen  ohne  Zustimmung  des  Verurtheilten,  wenn  dieser  ein
Deutscher  ist,  kein  Grundstück  subhastirt  werden.

                                         §.  38.

     Unter  den  in  diesem  Gesetze  erwähnten  Behörden  und  Beamten  sind,  soweit
das  Gesetz  nichts  anderes  bestimmt,  die  betreffenden  Landesbehörden  und  Landesbeamten
  verstanden.

     Welche  dieser  Behörden  und  Beamten  die  in  dem  Gesetze  als  zuständig
bezeichneten  sind,  bestimmen,  sofern  das  Gesetz  nichts  anderes  verfügt,  die  Landesregierungen.


       Den  letzteren  liegt  auch  die  Kontrole  über  die  betreffenden  Behörden  und
Beamten  ob.

                                              §.  39.

Die  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  mit  der  Beaufsichtigung  des  Stempelwesens
  beauftragten  Behörden  und  Beamten  haben  die  ihnen  obliegenden  Verpflichtungen
  mit  den  gleichen  Befugnissen,  wie  sie  ihnen  hinsichtlich  der  nach  den
Landesgesetzen  zu  entrichtenden  Stempelabgaben  zustehen,  auch  hinsichtlich  der  in
diesem  Gesetze  bestimmten  Abgaben  wahrzunehmen.

Der  Prüfung  in  Bezug  auf  die  Abgabenentrichtung  durch  von  den  Landesregierungen
  zu  bestimmende  höhere  Beamte  unterliegen  öffentliche  Anstalten,
Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  eingetragene  Genossenschaften
  und  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung,  sofern  sie  abgabepflichtige