Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

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befindlichen Thiere dem Begleiter derselben und bezüglich der in fremdem Ge- 
wahrsam befindlichen Thiere dem Besitzer der betreffenden Gehöfte, Stallungen, 
Koppeln oder Weiden. 
        Zur sofortigen Anzeige sind auch die Thierärzte und alle diejenigen Personen 
verpflichtet, welche sich gewerbsmäßig mit der Ausübung der Thierheilkunde be- 
schäftigen, imgleichen die Fleischbeschauer, sowie diejenigen, welche gewerbsmäßig 
mit der Beseitigung, Verwerthung oder Bearbeitung thierischer Kadaver oder 
thierischer Bestandtheile sich beschäftigen, wenn sie, bevor ein polizeiliches Ein- 
schreiten stattgefunden hat, von dem Ausbruch einer der nachbenannten Seuchen 
oder von Erscheinungen unter dem Viehstande, welche den Verdacht eines Seuchen- 
ausbruchs begründen, Kenntniß erhalten. 
                                       §. 10. 
      Die Seuchen, auf welche sich die Anzeigepflicht (§.       9) erstreckt, sind folgende: 
      1. der Milzbrand; 
      2. die Tollwuth; 
      3. der Rotz (Wurm) der Pferde, Esel, Maulthiere                und Maulesel; 
     4. die Maul= und Klauenseuche des Rindviehs, der           Schafe, Ziegen und 
          Schweine; 
     5. die Lungenseuche des Rindviehs; 
     6. die Pockenseuche der Schafe; 
     7. die Beschälseuche der Pferde und der                            Bläschenausschlag der Pferde und 
        des Rindviehs) 
     8. die Räude der Pferde, Esel, Maulthiere, Maulesel        und der Schafe. 
      Der Reichskanzler ist befugt, die Anzeigepflicht                vorübergehend auch für 
andere Seuchen einzuführen. 
 
                                       §. 11. 
      Die Landesregierungen sind ermächtigt, für solche Bezirke, in welchen sich 
der Milzbrand ständig zeigt, von der Anzeigepflicht (§. 9) insoweit zu entbinden, 
als die Seuche nur vereinzelt auftritt. In diesem Falle müssen die Schutz- 
maßregeln nach Maßgabe des Gesetzes und der Ausführungs-Instruktion (§. 30) 
allgemein vorgeschrieben werden. 
  
                  b. Ermittelung der Seuchenausbrüche. 
                                        §. 12. 
       Die Polizeibehörde hat auf die erfolgte Anzeige (§§. 9 und 10) oder wenn 
sie auf irgend einem anderen Wege von dem Ausbruch einer Seuche oder dem 
Verdachte eines Seuchenausbruchs Kenntniß erhalten hat, sofort den beamteten 
Thierarzt behufs sachverständiger Ermittelung des Seuchenausbruchs zuzuziehen 
Reichs-Gesetzbl. 1894.                                                  64
	        
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