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Aufhebung gegen eine Entschädigung, welche das Gesetz bestimmen
wird, verlangt werden darf!).
1) Diese verfassungsmäßige Zusage ist eingelöst durch die Ablösungs= und
die Gemeinheitsteilungsordnung vom 20. Dezember 1834 Nr. 20 und 22.
Zu ersterer: die späteren Gesetze vom 29. Juli 1837 Nr. 26, vom 14. Mai
1840 Nr. 12 und vom 23. April 1867 Nr. 19. Zu letzterer: Gesetze vom
3. August 1836 Nr. 19, vom 12. Februar 1842 Nr. 31 und vom 18. Februar
1850 Nr. 5. Eine anschauliche Darstellung der Grundgedanken dieser Gesetz-
gebung gibt die Arbeit von R. Lüderßen: Die Befreiung und Mobillisierung
des Grundbesitzes im Herzogtum Braunschweig, 1881.
§ 37.
h) Aufhebung der Feudalrechte.
Alle im Umfange des Herzogthums belegenen Lehne jeder
Art, es mögen solche von dem Landesfürsten, von öffentlichen
Anstalten, Corporationen oder von Privatpersonen releviren, un-
mittelbare oder Afterlehne sein, sind der Aufhebung des lehns-
herrlichen und agnatischen Lehnsverbandes in den noch gesetzlich
zu bestimmenden Verhältnissen unterworfen #).
1) Im Verfolg dieser Zusage ist die Auflösung des Lehnsverbandes vor-
bereitet durch das Gesetz, die Aufhebung der Feudalrechte und die Errichtung
von Familienstammgütern betreffend, vom 28. März 1837 Nr. 3 und, nach-
dem inzwischen die Grundrechte des deutschen Volkes allen Lehnsverband für
beseitigt erklärt hatten, durchgeführt durch das Gesetz vom 13. Dezember 1849
Nr. 51. Auch die Aufhebung der Familienfideikommisse wurde im Verfolg
des § 38 der Grundrechte durch Gesetz vom 19. März 1850 Nr. 12 aus-
gesprochen, doch ist die Errichtung in der Form der Familienstammgüter wieder
freigegeben mittels Gesetzes vom 20. Mai 1858 Nr. 30 (ogl. hierzu Aus-
führungsgesetz zum B. G.-B., § 41). Es schließt sich im wesentlichen den
Bestimmungen an, die das Gesetz vom 28. März 1837 über die Rechtsverhält-
nisse der Familienstammgüter enthielt.
8 38.
i) Recht der Beschwerde.
Jedermann darf in seiner Angelegenheit schriftliche Bitten
an den Landesfürsten und die Landesbehörden in vorschriftsmäßiger
Weise und mit Beobachtung der vorgeschriebenen Ordnung richten
und Beschwerden über gesetz= oder ordnungswidriges Verfahren
der Behörden bis zur obersten Staatsbehörde, welche ihn un-
mittelbar bescheiden wird 1), schriftlich verfolgen.