Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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g 34. 
e) Freie Wahl des Berufs und Rechtsgleichheit zum Staatsdienst. 
Die Wahl des Berufs und Gewerbes, sowie der vorbereiten- 
den Bildungsanstalten des In= und Auslandes, ist frei. Die Ver- 
schiedenheit des Standes und der Geburt soll bei Besetzung von 
Civil-Aemtern und Militärgraden keinen Vorzug begründen #). 
1) Als die Regierung nach Wiederherstellung des Bundestages der Ver- 
sammlung der Abgeordneten den Entwurf eines Gesetzes vorlegte, das die 
Grundrechte aufzuheben bezweckte, hielt die Verfassungskommission es für 
angezeigt, neben einigen anderen Bestimmungen den Art. 2, § 7, Abs. 2 der 
Grundrechte: „Alle Standesvorrechte sind abgeschafft“ beizubehalten, wie denn 
auch geschehen ist (Gesetz vom 4. Juli 1851 Nr. 27, §2, 1). Zur Begründung 
war im Kommissionsbericht gesagt, daß im Privatrechte allerdings durch diesen 
Vorbehalt nichts geändert werde, da in jenem Gebiete schon vor Erlaß der 
Grundrechte Vorrechte der fraglichen Art nicht mehr bestanden hätten, daß 
aber im öffentlichen Recht das Erfordernis des Adels zur Aufnahme in das 
Kloster Steterburg und die Bevorzugung der Ritterschaft bei Verleihung der 
landschaftlichen Stipendien vielleicht hierher zu zählen sein würden, wenn sich 
nicht besondere Privatrechtstitel für diese Befugnisse sollten nachweisen lassen. 
Schon bei der Beratung der Etats für das Finanzjahr 1849 war von der 
Kommission in Frage gestellt, ob die Einrichtung im Stift Steterburg, zufolge 
deren die erledigten Klosterstellen ausschließlich mit Töchtern adeliger Familien, 
und soweit der adeligen Ritterschaft und dem Stifte das Wahlrecht zusteht, nur 
mit Töchtern adeliger Nittergutsbesitzer des Landes besetzt werden, mit dem §7 
der Grundrechte noch ferner vereinbar sei. Die Kommission neigte der Ver- 
neinung dieser Frage zu, hatte aber, um ihre Ansicht sicher begründen zu können, 
das Ministerium um nähere Mitteilung über die Rechtsverhältnisse des Stifts 
ersucht und die Erwiderung erhalten, daß eine gutachtliche Außerung des Propstes 
von Steterburg über die aufgeworfene Rechtsfrage eingefordert sei. Die ge- 
wünschte Auskunft ist jedoch, obgleich in der Folge auch die Landesversammlung 
den Ansichten und Anträgen der Kommission beigetreten war, trotz wiederholter 
Erinnerung nicht erfolgt, dagegen in einem Schreiben vom 31. März 1852 
der Landesvertretung die Mitteilung gemacht, daß der Probst von Steterburg 
eine Erweiterung des Statuts durch einen Zusatz, der auch die Töchter bürger- 
licher Rittergutsbesitzer für aufnahmefähig und die bürgerlichen Rittergutsbesitzer 
für wahlberechtigt erkläre, in Vorschlag gebracht, die Versammlung adeliger 
Nittergutsbesitzer indessen im Einverständnis mit dem Stiftskonvent eine der- 
artige Anderung des bestehenden Zustandes einstimmig abgelehnt habe. Seitdem 
ist die Frage, die auf Verhandlungen zwischen der Ritterschaft und den Herzögen 
Nudolf Angust und Anton Ulrich vom Jahre 1691 zurückführt und bei der 
Unklarheit mancher Einzelheiten der rechtlichen Beurteilung Schwierigkeiten 
darbietet, auf sich beruhen geblieben. — Die Bevorzugung der Ritterschaft