— 128 —
g 34.
e) Freie Wahl des Berufs und Rechtsgleichheit zum Staatsdienst.
Die Wahl des Berufs und Gewerbes, sowie der vorbereiten-
den Bildungsanstalten des In= und Auslandes, ist frei. Die Ver-
schiedenheit des Standes und der Geburt soll bei Besetzung von
Civil-Aemtern und Militärgraden keinen Vorzug begründen #).
1) Als die Regierung nach Wiederherstellung des Bundestages der Ver-
sammlung der Abgeordneten den Entwurf eines Gesetzes vorlegte, das die
Grundrechte aufzuheben bezweckte, hielt die Verfassungskommission es für
angezeigt, neben einigen anderen Bestimmungen den Art. 2, § 7, Abs. 2 der
Grundrechte: „Alle Standesvorrechte sind abgeschafft“ beizubehalten, wie denn
auch geschehen ist (Gesetz vom 4. Juli 1851 Nr. 27, §2, 1). Zur Begründung
war im Kommissionsbericht gesagt, daß im Privatrechte allerdings durch diesen
Vorbehalt nichts geändert werde, da in jenem Gebiete schon vor Erlaß der
Grundrechte Vorrechte der fraglichen Art nicht mehr bestanden hätten, daß
aber im öffentlichen Recht das Erfordernis des Adels zur Aufnahme in das
Kloster Steterburg und die Bevorzugung der Ritterschaft bei Verleihung der
landschaftlichen Stipendien vielleicht hierher zu zählen sein würden, wenn sich
nicht besondere Privatrechtstitel für diese Befugnisse sollten nachweisen lassen.
Schon bei der Beratung der Etats für das Finanzjahr 1849 war von der
Kommission in Frage gestellt, ob die Einrichtung im Stift Steterburg, zufolge
deren die erledigten Klosterstellen ausschließlich mit Töchtern adeliger Familien,
und soweit der adeligen Ritterschaft und dem Stifte das Wahlrecht zusteht, nur
mit Töchtern adeliger Nittergutsbesitzer des Landes besetzt werden, mit dem §7
der Grundrechte noch ferner vereinbar sei. Die Kommission neigte der Ver-
neinung dieser Frage zu, hatte aber, um ihre Ansicht sicher begründen zu können,
das Ministerium um nähere Mitteilung über die Rechtsverhältnisse des Stifts
ersucht und die Erwiderung erhalten, daß eine gutachtliche Außerung des Propstes
von Steterburg über die aufgeworfene Rechtsfrage eingefordert sei. Die ge-
wünschte Auskunft ist jedoch, obgleich in der Folge auch die Landesversammlung
den Ansichten und Anträgen der Kommission beigetreten war, trotz wiederholter
Erinnerung nicht erfolgt, dagegen in einem Schreiben vom 31. März 1852
der Landesvertretung die Mitteilung gemacht, daß der Probst von Steterburg
eine Erweiterung des Statuts durch einen Zusatz, der auch die Töchter bürger-
licher Rittergutsbesitzer für aufnahmefähig und die bürgerlichen Rittergutsbesitzer
für wahlberechtigt erkläre, in Vorschlag gebracht, die Versammlung adeliger
Nittergutsbesitzer indessen im Einverständnis mit dem Stiftskonvent eine der-
artige Anderung des bestehenden Zustandes einstimmig abgelehnt habe. Seitdem
ist die Frage, die auf Verhandlungen zwischen der Ritterschaft und den Herzögen
Nudolf Angust und Anton Ulrich vom Jahre 1691 zurückführt und bei der
Unklarheit mancher Einzelheiten der rechtlichen Beurteilung Schwierigkeiten
darbietet, auf sich beruhen geblieben. — Die Bevorzugung der Ritterschaft