Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

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Privatpersonen gehörige Militärbrieftauben genießen den Schutz dieses 
Gesetzes erst dann, wenn in ortsüblicher Weise bekannt gemacht worden ist, daß 
der Züchter seine Tauben der Militärverwaltung zur Verfügung gestellt hat. 
G. 4. 
Für den Fall eines Krieges kann durch Kaiserliche Verordnung bestimmt 
werden, daß alle gesetzlichen Vorschriften, welche das Tödten und Einfangen 
fremder Tauben gestatten, für das Reichsgebiet oder einzelne Theile desselben 
außer Kraft treten, sowie daß die Verwendung von Tauben zur Beförderung 
von Nachrichten ohne Genehmigung der Militärbehörde mit Gefängniß bis zu 
drei Monaten zu bestrafen ist. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 28. Mai 1894. 
— Wilhelm. 
Graf von Caprivi. 
  
  
(Nr. 2183.) Allerhöchster Erlaß, betreffend Abgabentarife für die Kanalstrecke Holtenau- 
Rendsburg und die Benutzung der Hafenanlagen zu Holtenau. Vom 
4. Juni 1894. 
A## den Bericht vom 28. Mai d. J. genehmige Ich auf Grund der Bestim- 
mung im F. 3 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Herstellung des Nord-Ostsee- 
Kanals, vom 16. März 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 58) nach erfolgter Zustimmung 
des Bundesraths die beiliegenden Abgabentarife für die Kanalstrecke Holtenau—- 
Rendsburg und für die Benutzung der Hafenanlagen zu Holtenau. 
Dieser Erlaß ist durch das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen. 
Neues Palais, den 4. Juni 1894. 
Wilhelm. 
von Boetticher. 
An den Reichskanzler. 
 
	        
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