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Tarif,
nach welchem die Abgabe für das Befahren der Strecke des Nord-
Ostsee-Kanals zwischen der Holtenauer Mündung und der Rendsburger
Schleuse zu erheben ist.
Es wird entrichtet von einem Schiffsgefäße für die Benutzung einer jeden der
beiden Schleusen bei Holtenau und Rendsburg:
für je ein Kubikmeter Netto-Raumgehalt sechs Pfennig.
Bei Berechnung des abgabepflichtigen Netto- Raumgehalts werden Bruch-
theile von einem halben Kubikmeter oder mehr für ein volles Kubikmeter
gerechnet, kleinere Bruchtheile dagegen außer Berechnung gelassen. Bei der
Umrechnung von Tragfähigkeit in Netto-Raumgehalt ist eine Tonne (1.000 kg)
gleich zwei Kubikmeter zu rechnen.
Ausnahmen.
1. Schiffsgefäße, welche außer den zur Ausrüstung und Proviantirung
nöthigen Gegenständen nur Ballast führen oder leer sind, sowie
2. beladene Schiffsgefäße, wenn letztere entweder
a) nur zwischen Orten innerhalb der Strecke von der Kanalmündung bei
Holtenau bis einschließlich Catingsiel am nördlichen oder Schülpersiel
am südlichen Eiderufer fahren oder
b) bei Holtenau in den Kanal einlaufend, nach einem Orte innerhalb
der vorstehend unter a bezeichneten Strecke bestimmt sind, oder endlich
c) von einem Orte innerhalb der unter a bezeichneten Strecke auslaufend,
den Kanal bei Holtenau verlassen,
entrichten nur den dritten Theil des regelmäßigen Abgabensatzes, jedoch mindestens
fünfzig Pfennig für jede Schleuse.
3. Schiffsgefäße, welche im Verkehr mit Lösch= und Ladeplätzen an der
Obereider bis zur chemischen Düngerfabrik die Kanalschleuse bei Rendsburg
passiren, entrichten, sofern sie nicht das für den Rendsburger Hafen vor-
geschriebene Hafengeld zu erlegen haben,
a) wenn sie beladen sind und von Orten kommen oder nach Orten gehen,
welche außerhalb der Linie Catingsiel— Schülpersiel belegen sind,
für je ein Kubikmeter Netto-Raumgehalt zwei Pfennig,
b) in allen anderen Fällen
nur den dritten Theil dieses Satzes,
jedoch mindestens fünfzig Pfennig.
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