Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

Artikel 
des 
rumänischen 
Generaltarifs. 
41 
Bezeichnung der Waaren. 
Maßstab 
der 
Verzollung. 
  
Zollsatz 
in 
Lei (Franken). 
  
Noch: 
239. 
240. 
241. 
242     243. 
244    
245 
 
 
  
umflochten; Vorrathskörbe für die Reise, aus biegsamen 
Pflanzen und Rinden, mit Lederbesatz und Einsätze mit Eß- 
geräth enthaltend (welche jedoch nur aus gemeinen Metallen, 
Bein oder Glas hergestellt sein dürfen). 
Die gleichen Körbe, wenn sie Einsätze mit Eßgeräth aus 
anderen Stoffen als den hier aufgezählten enthalten, gehören 
zu den Kurzwaaren. 
Lederhandschuhe aller Art, mit Ausnahme der Militärhandschuhe 
Militär-Lederhandschuhe; Lederhandschuhe mit Pelzwerk oder 
Futter; Fechthandschuhe und Brustschurze zum Fechten; Leder- 
Jacken und -Hosen, auch gefüttert; Bettzeug aus Leder 
Schuhwaaren, ganz fertig oder nur zugeschnitten (croite), aus 
gestreiftem, gekörntem oder glattem Juchten, aus? Toval- 
und "Tovälas“ (Bittling) genanntem, gekörntem, gestreiftem 
oder glattem Leder, aus "Teletin" genanntem Leder, aus 
Kalbleder, genannt "Vax", aus Saffian, aus Marokin 
und aus Spaltleder 
Schuhwaaren aus allem anderen als dem im Artikel 242 ge- 
nannten Leder, ganz fertig oder nur zugeschnitten (croite) 
Anmerkung zu 242 und 243: Schuhwaaren mit 
Besatz (cu bizeturi), d. h. solche, die aus verschiedenen Leder- 
arten angefertigt sind, unterliegen dem Zoll, welcher für die 
vorherrschende, d. i. die in größter Menge verwandte Leder- 
art zur Anwendung kommt. 
Sandalen (opincile) werden wie Schuhwaaren behandelt. 
.......................................................................................... 
Schuhwaaren aus Zeugstoffen jeder Art, gestickt oder nicht. 
Felle zur Pelzwerkbereitung (mit Ausnahme der in Artikel 231 
erwähnten), zugerichtet oder nicht, aber nicht zugeschnitten 
(nici croite) und nicht genäht........................................ 
Reichs= Gesetzbl. 1894. 
  
1 kg              12.— 
"                       4.— 
  
100.kg           400.— 
 
"                      500.— 
"                      500.— 
"                      100.—
	        
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