Artikel
des
rumänischen
Generaltarifs.
41
Bezeichnung der Waaren.
Maßstab
der
Verzollung.
Zollsatz
in
Lei (Franken).
Noch:
239.
240.
241.
242 243.
244
245
umflochten; Vorrathskörbe für die Reise, aus biegsamen
Pflanzen und Rinden, mit Lederbesatz und Einsätze mit Eß-
geräth enthaltend (welche jedoch nur aus gemeinen Metallen,
Bein oder Glas hergestellt sein dürfen).
Die gleichen Körbe, wenn sie Einsätze mit Eßgeräth aus
anderen Stoffen als den hier aufgezählten enthalten, gehören
zu den Kurzwaaren.
Lederhandschuhe aller Art, mit Ausnahme der Militärhandschuhe
Militär-Lederhandschuhe; Lederhandschuhe mit Pelzwerk oder
Futter; Fechthandschuhe und Brustschurze zum Fechten; Leder-
Jacken und -Hosen, auch gefüttert; Bettzeug aus Leder
Schuhwaaren, ganz fertig oder nur zugeschnitten (croite), aus
gestreiftem, gekörntem oder glattem Juchten, aus? Toval-
und "Tovälas“ (Bittling) genanntem, gekörntem, gestreiftem
oder glattem Leder, aus "Teletin" genanntem Leder, aus
Kalbleder, genannt "Vax", aus Saffian, aus Marokin
und aus Spaltleder
Schuhwaaren aus allem anderen als dem im Artikel 242 ge-
nannten Leder, ganz fertig oder nur zugeschnitten (croite)
Anmerkung zu 242 und 243: Schuhwaaren mit
Besatz (cu bizeturi), d. h. solche, die aus verschiedenen Leder-
arten angefertigt sind, unterliegen dem Zoll, welcher für die
vorherrschende, d. i. die in größter Menge verwandte Leder-
art zur Anwendung kommt.
Sandalen (opincile) werden wie Schuhwaaren behandelt.
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Schuhwaaren aus Zeugstoffen jeder Art, gestickt oder nicht.
Felle zur Pelzwerkbereitung (mit Ausnahme der in Artikel 231
erwähnten), zugerichtet oder nicht, aber nicht zugeschnitten
(nici croite) und nicht genäht........................................
Reichs= Gesetzbl. 1894.
1 kg 12.—
" 4.—
100.kg 400.—
" 500.—
" 500.—
" 100.—