Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

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(Nr. 2196.) Bekanntmachung, betreffend die Beziehungen zu                         Griechenland wegen gegen- 
                        seitigen Markenschutzes. Vom 14. September 1894. 
                        zwischen dem Deutschen Reich und Griechenland ist                        durch Notenaustausch ein 
                        Einverständniß dahin festgestellt worden, 
daß für die Dauer der Gültigkeit des Handels= und Schiffahrtsvertrages 
zwischen dem Deutschen Reich und Griechenland vom 9. Juli 1884 
(Reichs-Gesetzbl. 1885 S. 23) in Bezug auf die Bezeichnung der 
Waaren oder ihrer Verpackung, sowie auf Fabrik= und Handelsmarken 
die in Deutschland ansässigen Gewerbetreibenden in Griechenland und 
die in Griechenland ansässigen Gewerbetreibenden in Deutschland, vor- 
behaltlich der Erfüllung der in jedem Lande bestehenden gesetzlichen 
Vorschriften, denselben Schutz, wie die eigenen Angehörigen, genießen 
werden.  
Dies wird mit Bezug auf §. 20 des Gesetzes über Markenschutz vom 
30. November 1874 hierdurch bekannt gemacht. 
Berlin, den 14. September 1894. 
                                       D e r R e i c h s k a n z l e r. 
                                               In Vertretung: 
                                                von Boetticher. 
                   Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
                  Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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