fullscreen: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

502 8 90. Die Verfassungsurkunde des Königreichs Bayern. Tit. VII. 
§ 25. Jedes Mitglied der Stände-Versammlung hat folgenden 
Eid zu leisten: 
„Ich schwöre Treue dem Könige, Gehorsam dem Gesetze, 
Beobachtung und Aufrechthaltung der Staats-Verfassung, 
und in der Stände-Versammlungst) nur des ganzen Landes 
allgemeines Wohl und Beste ohne Rücksicht auf besondere 
Stände oder Klassen nach meiner innern Ueberzeugung zu 
beraten; — so wahr mir Gott helfe und sein heiliges 
Evangelium.“ 32) 
26.53) Kein Mitglied der Stände-Versammlung kann 
während der Dauer der Sitzungen ohne Einwilligung der betreffenden 
Kammer zu Verhaft 884) gebracht werden, den Fall der Ergreifung 
auf frischer That bei begangenen Verbrechen ausgenommen.#) 
§ 27. Kein Mitglied der Stände-Versammlung kann für die 
Stimme, welche es in seiner Kammer geführt hat, anders als in 
Folge der Geschäfts-Ordnung durch die Versammlung selbst zur Rede 
gestellt werden.5) 
") Statt „in der Ständeversammlung“ heißt es jetzt „bei dem Landtage“. 
82) Bei Nichtchristen fällt der Zusatz „und sein heiliges Evangelium“ weg; 
vergl. Art. 4 Abs. 4 des Landtagswahlgesetzes vom 4. Juni 1848. S. auch Tit. X 
§ 3 der Verf.-Urk. 
82) Die 26 und 27 l. c. behandeln die rechtliche Stellung der einzelnen 
Mitglieder des Landtags. Vergl. hiezu v. Seyd. 1, 353 f.: „die Gewalt der 
Kammern über ihre Mitglieder". 
"a) „Zu Verhaft" bedeutet sowohl Strafhaft, als auch Untersuchungshaft 
und Civilhaft. Siehe hiezu § 6 Abs. 2 Ziff. 1 des Einf.-Ges. zur Reichs-Str.= 
Proz.-Ordn. 
Siehe ferner § 347 der Civ.-Proz.-Ordn. und § 49 der Str.-Proz.-Ordn. 
über die Vernehmung der Mitglieder des Landtages als Zeugen. 
Vergl. auch Art. 30 und 31 der Reichsverfassungs-Urkunde wegen der 
Reichstagsmitglieder, oben § 35a S. 108, endlich § 69 des Reichs-Str.-Ges.-B. 
und unten Anm. 85 zu § 27 l. c. 
8«) Auf Mitglieder, welche zu Beginn der Landtagssession bereits verhaftet 
waren, bezieht sich die Bestimmung des § 26 I1. c. nicht. 
s5) Vergl. hiezu § 11 des Reichs-Str.-Ges.-B.: „Kein Mitglied eines 
Landtags oder einer Kammer eines zum Reiche gehörigen Staates darf außerhalb 
der Versammlung, zu welcher das Mitglied gehört, wegen seiner Abstimmung oder 
wegen der in Ausübung seines Berufes gethanen Aeußerung zur Verantwortung 
gezogen werden.“ 
Vergl. hiezu auch § 69 des Reichs-Str.-Ges.-B. bezüglich des Ruhens der 
Verjährung, sowie die Entscheidung bei Reger 14, 193: Was ist „Zur Unter- 
suchung ziehen“ eines Reichstagsabgeordneten? 
Ueber den strafrechtlichen Schutz des Landtages als solchen s. Reichs-Str.= 
Ges.-B. § 105, sowie der Landtagsmitglieder weiter noch § 106 l. c. 
Eine Art polizeilichen Schutzes wird den Landtagsversammlungen durch 
Art. 10 des Vereinsgesetzes vom 26. Februar 1850 gewährt (Web. 4, 81). 
Siehe ferner Art. 7 des Geschäftsgangsgesetzes, unten Anm. 90. 
Bezüglich der Entschädigung der Abgeordneten s. Art. 36 des Landtags- 
wahlgesetzes, oben § 51 S. 276 und 277 nebst Anm. 58 daselbst.