502 8 90. Die Verfassungsurkunde des Königreichs Bayern. Tit. VII.
§ 25. Jedes Mitglied der Stände-Versammlung hat folgenden
Eid zu leisten:
„Ich schwöre Treue dem Könige, Gehorsam dem Gesetze,
Beobachtung und Aufrechthaltung der Staats-Verfassung,
und in der Stände-Versammlungst) nur des ganzen Landes
allgemeines Wohl und Beste ohne Rücksicht auf besondere
Stände oder Klassen nach meiner innern Ueberzeugung zu
beraten; — so wahr mir Gott helfe und sein heiliges
Evangelium.“ 32)
26.53) Kein Mitglied der Stände-Versammlung kann
während der Dauer der Sitzungen ohne Einwilligung der betreffenden
Kammer zu Verhaft 884) gebracht werden, den Fall der Ergreifung
auf frischer That bei begangenen Verbrechen ausgenommen.#)
§ 27. Kein Mitglied der Stände-Versammlung kann für die
Stimme, welche es in seiner Kammer geführt hat, anders als in
Folge der Geschäfts-Ordnung durch die Versammlung selbst zur Rede
gestellt werden.5)
") Statt „in der Ständeversammlung“ heißt es jetzt „bei dem Landtage“.
82) Bei Nichtchristen fällt der Zusatz „und sein heiliges Evangelium“ weg;
vergl. Art. 4 Abs. 4 des Landtagswahlgesetzes vom 4. Juni 1848. S. auch Tit. X
§ 3 der Verf.-Urk.
82) Die 26 und 27 l. c. behandeln die rechtliche Stellung der einzelnen
Mitglieder des Landtags. Vergl. hiezu v. Seyd. 1, 353 f.: „die Gewalt der
Kammern über ihre Mitglieder".
"a) „Zu Verhaft" bedeutet sowohl Strafhaft, als auch Untersuchungshaft
und Civilhaft. Siehe hiezu § 6 Abs. 2 Ziff. 1 des Einf.-Ges. zur Reichs-Str.=
Proz.-Ordn.
Siehe ferner § 347 der Civ.-Proz.-Ordn. und § 49 der Str.-Proz.-Ordn.
über die Vernehmung der Mitglieder des Landtages als Zeugen.
Vergl. auch Art. 30 und 31 der Reichsverfassungs-Urkunde wegen der
Reichstagsmitglieder, oben § 35a S. 108, endlich § 69 des Reichs-Str.-Ges.-B.
und unten Anm. 85 zu § 27 l. c.
8«) Auf Mitglieder, welche zu Beginn der Landtagssession bereits verhaftet
waren, bezieht sich die Bestimmung des § 26 I1. c. nicht.
s5) Vergl. hiezu § 11 des Reichs-Str.-Ges.-B.: „Kein Mitglied eines
Landtags oder einer Kammer eines zum Reiche gehörigen Staates darf außerhalb
der Versammlung, zu welcher das Mitglied gehört, wegen seiner Abstimmung oder
wegen der in Ausübung seines Berufes gethanen Aeußerung zur Verantwortung
gezogen werden.“
Vergl. hiezu auch § 69 des Reichs-Str.-Ges.-B. bezüglich des Ruhens der
Verjährung, sowie die Entscheidung bei Reger 14, 193: Was ist „Zur Unter-
suchung ziehen“ eines Reichstagsabgeordneten?
Ueber den strafrechtlichen Schutz des Landtages als solchen s. Reichs-Str.=
Ges.-B. § 105, sowie der Landtagsmitglieder weiter noch § 106 l. c.
Eine Art polizeilichen Schutzes wird den Landtagsversammlungen durch
Art. 10 des Vereinsgesetzes vom 26. Februar 1850 gewährt (Web. 4, 81).
Siehe ferner Art. 7 des Geschäftsgangsgesetzes, unten Anm. 90.
Bezüglich der Entschädigung der Abgeordneten s. Art. 36 des Landtags-
wahlgesetzes, oben § 51 S. 276 und 277 nebst Anm. 58 daselbst.