Contents : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1914. (104)

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II.  Stromerzeugungs-,  Umformer=  und  Werkstättenanlagen.

8  13.

Genehmigung  Alle  Stromerzeugungs-,  Umformer=  und  Werkstättenanlagen,  wenn  sie  genehmigungsnbersnbn
  pflichtige  Bestandteile  des  Bahnunternehmens  bilden  und  als  solche  ausschließlich  oder  teilweise

9.  Strom  zu  Bahnzwecken  liefern  oder  zur  betriebssicheren  Unterhaltung  der  Bahn  und  deren
Betriebsmittel  dienen,  sind  derart  herzustellen  und  zu  unterhalten,  daß  die  größtmöglichste
Sicherheit  im  Betrieb,  einschließlich  des  Arbeiterschutzes,  erreicht  wird,  und  sofern  es  die  Rücksicht
  auf  die  Betriebssicherheit  und  den  Arbeiterschutz  erfordert,  gemäß  der  Entwicklung  der
Technik  zu  verbessern.  »

Sie  müssen  zu  jeder  Zeit  genügende  Hilfsmittel  haben,  um  auch  bei  stärkerem  Verkehr
und  ungünstigen  Verkehrsanhäufungen  und  dergleichen  den  Bahnbetrieb  in  vollem  Umfang
aufrechterhalten  zu  können.  Auch  bei  Maschinenschäden  müssen  die  Reserven  ausreichen,  um  den
fahrplanmäßigen  Werktagsverkehr  bewältigen  zu  können.

8  14.
Anschluß  elek-  Wenn  der  Bahnunternehmer  die  zur  Betriebsführung  erforderliche  elektrische  Arbeit
trischer  Bahn=  nicht  selbst  erzeugt,  so  hat  er  der  eisenbahntechnischen  Aufsichtsbehörde  den  Nachweis  zu  erbringen,
leiseteen  daß  die  in  Betracht  kommende  Licht=  und  Kraftanlage  im  Sinne  der  im  F  13  gestellten  Forderung
Licht=  und  genügend  leistungsfähig  ist.  Er  bleibt  für  diese  Forderung  auch  während  des  Betriebs  ver-Kraftanlagen.
  antwortlich.

Der  Unternehmer  hat  in  diesem  Falle  dafür  zu  sorgen,  daß  sowohl  ihm  wie  der  eisenbahntechnischen
  Aufsichtsbehörde  das  Recht  gewahrt  bleibt,  die  Anlage  jederzeit  zu  besichtigen  und
die  Einführung  von  Verbesserungen  herbeizuführen,  die  im  Interesse  der  Sicherheit  des  Betriebs
oder  der  Wahrung  der  Interessen  des  öffentlichen  Verkehrs  notwendig  sind.

Erzeugen  solche  Kraftanlagen  Ströme  verschiedener  Spannung,  so  hat  der  Bahnunternehmer
  vom  Besitzer  des  Kraftwerks  zu  fordern,  daß  die  zugehörigen  Leitungsnetze  unter  allen
Umständen  voneinander  getrennt  bleiben.

III.  Fahrzeuge.
-  §15·
Beschaffen-  Die  Fahrzeuge  müssen  so  beschaffen  und  unterhalten  sein,  daß  sie  mit  der  größten  dafür

gen  Ver=  zugelassenen  Geschwindigkeit  ohne  Gefahr  bewegt  werden  können  (§  40).

16.  —
Umgrenzung  1.  Bei  Vollspurbahnen  dürfen  die  festen  Teile  der  Fahrzeuge,  mit  Ausnahme  von  Stromabnehern,
  bei  Mittelstellung  im  geraden  Gleise  höchstens  die  Umgrenzung  nach  Anhang  C
erreichen.

2.  Bei  Schmalspurbahnen  sollen  die  festen  Teile  der  Fahrzeuge,  mit  Ausnahme  von
Stromabnehmern,  bei  Mittelstellung  im  geraden  Gleise  von  100  mm  bis  1000  mm  über  Schienenoberkante
  überall  einen  Abstand  von  mindestens  30  mm,  über  1000  mm  hinaus  einen  Abstand
5  mindestens  100  mm  von  der  nach  §  7  (2.  b)  festzusetzenden  Umgrenzung  des  lichten  Raumes

aben.  —
«  3.  Ausnahmen  von  den  Bestimmungen  in  1.  und  2.  kann  die  eisenbahntechnische  Aufsichtsbehörde
  zulassen.

der
Fahrzeuge.

*  17.

Näder.  1.  Die  Räder  müssen  Spurkränze  haben.  Sind  aber  drei  oder  mehr  Achsen  in  demselben
Rahmen  gelagert,  so  können  die  Spurkränze  unverschiebbarer  Mittelräder  weggelassen  werden,
wenn  diese  unter  allen  Umständen  eine  genügende  Auflage  auf  den  Schienen  finden.  Das
Hachssma  für  die  Abnutzung  der  Spurkränze  wird  von  der  eisenbahntechnischen  Aufsichtsbehörde
estgesetzt.

2.  Die  Stärke  der  Radreifen  muß  an  Lokomotiven  und  Triebwagen  bei  einem  Raddruck
bis  höchstens  3  Tonnen  mindestens  16  mm,  bei  größerem  Raddruck  mindestens  18  mm  betragen,
bei  allen  übrigen  Fahrzeugen  können  die  Radreifen  bis  auf  14  mm  abgenutzt  werden.  Die  Stärke