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II. Stromerzeugungs-, Umformer= und Werkstättenanlagen.
8 13.
Genehmigung Alle Stromerzeugungs-, Umformer= und Werkstättenanlagen, wenn sie genehmigungsnbersnbn
pflichtige Bestandteile des Bahnunternehmens bilden und als solche ausschließlich oder teilweise
9. Strom zu Bahnzwecken liefern oder zur betriebssicheren Unterhaltung der Bahn und deren
Betriebsmittel dienen, sind derart herzustellen und zu unterhalten, daß die größtmöglichste
Sicherheit im Betrieb, einschließlich des Arbeiterschutzes, erreicht wird, und sofern es die Rücksicht
auf die Betriebssicherheit und den Arbeiterschutz erfordert, gemäß der Entwicklung der
Technik zu verbessern. »
Sie müssen zu jeder Zeit genügende Hilfsmittel haben, um auch bei stärkerem Verkehr
und ungünstigen Verkehrsanhäufungen und dergleichen den Bahnbetrieb in vollem Umfang
aufrechterhalten zu können. Auch bei Maschinenschäden müssen die Reserven ausreichen, um den
fahrplanmäßigen Werktagsverkehr bewältigen zu können.
8 14.
Anschluß elek- Wenn der Bahnunternehmer die zur Betriebsführung erforderliche elektrische Arbeit
trischer Bahn= nicht selbst erzeugt, so hat er der eisenbahntechnischen Aufsichtsbehörde den Nachweis zu erbringen,
leiseteen daß die in Betracht kommende Licht= und Kraftanlage im Sinne der im F 13 gestellten Forderung
Licht= und genügend leistungsfähig ist. Er bleibt für diese Forderung auch während des Betriebs ver-Kraftanlagen.
antwortlich.
Der Unternehmer hat in diesem Falle dafür zu sorgen, daß sowohl ihm wie der eisenbahntechnischen
Aufsichtsbehörde das Recht gewahrt bleibt, die Anlage jederzeit zu besichtigen und
die Einführung von Verbesserungen herbeizuführen, die im Interesse der Sicherheit des Betriebs
oder der Wahrung der Interessen des öffentlichen Verkehrs notwendig sind.
Erzeugen solche Kraftanlagen Ströme verschiedener Spannung, so hat der Bahnunternehmer
vom Besitzer des Kraftwerks zu fordern, daß die zugehörigen Leitungsnetze unter allen
Umständen voneinander getrennt bleiben.
III. Fahrzeuge.
- §15·
Beschaffen- Die Fahrzeuge müssen so beschaffen und unterhalten sein, daß sie mit der größten dafür
gen Ver= zugelassenen Geschwindigkeit ohne Gefahr bewegt werden können (§ 40).
16. —
Umgrenzung 1. Bei Vollspurbahnen dürfen die festen Teile der Fahrzeuge, mit Ausnahme von Stromabnehern,
bei Mittelstellung im geraden Gleise höchstens die Umgrenzung nach Anhang C
erreichen.
2. Bei Schmalspurbahnen sollen die festen Teile der Fahrzeuge, mit Ausnahme von
Stromabnehmern, bei Mittelstellung im geraden Gleise von 100 mm bis 1000 mm über Schienenoberkante
überall einen Abstand von mindestens 30 mm, über 1000 mm hinaus einen Abstand
5 mindestens 100 mm von der nach § 7 (2. b) festzusetzenden Umgrenzung des lichten Raumes
aben. —
« 3. Ausnahmen von den Bestimmungen in 1. und 2. kann die eisenbahntechnische Aufsichtsbehörde
zulassen.
der
Fahrzeuge.
* 17.
Näder. 1. Die Räder müssen Spurkränze haben. Sind aber drei oder mehr Achsen in demselben
Rahmen gelagert, so können die Spurkränze unverschiebbarer Mittelräder weggelassen werden,
wenn diese unter allen Umständen eine genügende Auflage auf den Schienen finden. Das
Hachssma für die Abnutzung der Spurkränze wird von der eisenbahntechnischen Aufsichtsbehörde
estgesetzt.
2. Die Stärke der Radreifen muß an Lokomotiven und Triebwagen bei einem Raddruck
bis höchstens 3 Tonnen mindestens 16 mm, bei größerem Raddruck mindestens 18 mm betragen,
bei allen übrigen Fahrzeugen können die Radreifen bis auf 14 mm abgenutzt werden. Die Stärke