Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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Fässer  zur  Verwendung  kommen,  nur  in  Metall-  oder  Glasgefäßen  aufgegeben
werden,  deren  Verpackung  nachstehenden  Vorschriften  entspricht:

a)  Werden  mehrere  Gefäße  mit  diesem  Stoffe  in  einem  Frachtstück  vereinigt,
so  müssen  sie  in  starke  Holzkisten  mit  Stroh,  Heu,  Kleie,  Sägemehl,  Infusorienerde
  oder  anderen  lockeren  Stoffen  fest  verpackt  sein.

b)  Bei  Einzelverpackung  ist  die  Versendung  der  Gefäße  in  soliden,  mit  einer
gut  befestigten  Schutzdecke,  sowie  mit  Handhaben  versehenen  und  mit  hinreichendem
  Verpackungsmaterial  eingefütterten  Körben  oder  Kübeln  zulässig;
die  Schutzdecke  muß,  falls  sie  aus  Stroh,  Rohr,  Schilf  oder  ähnlichem
Material  besteht,  mit  Lehm-  oder  Kalkmilch  unter  Zusatz  von  Wasserglas
getränkt  sein.  Das  Bruttogewicht  des  einzelnen  Kollo  darf  75  Kilogramm
nicht  übersteigen.

2.  (1)  Die  Beförderung  findet  nur  in  offenen  Wagen  statt.
(2)  Diese  Bestimmung  gilt  auch  für  die  Fässer  und  sonstigen  Gefäße,  in
denen  das  Denaturirungsmittel  befördert  worden  ist.  Derartige  Gefäße  sind  im
Frachtbriefe  stets  als  solche  zu  bezeichnen.
3.  Wegen  der  Zusammenpackung  mit  anderen  Gegenständen  vergleiche  die  Bestimmung
unter  Nr.  XXXV.

XII.
Grünkalk  wird  nur  auf  offenen  Wagen  befördert.

XIII.

Chlorsaures  Kali  und  andere  chlorsaure  Salze  müssen  sorgfältig
  in  dichte,  mit  Papier  ausgeklebte  Fässer  oder  Kisten  verpackt  sein.

XIV.

Pikrinsäure  wird  nur  gegen  eine  von  einem  vereideten  Chemiker
auf  dem  Frachtbriefe  auszustellende  Bescheinigung  über  die  Ungefährlichkeit
  der  aufgegebenen  Pikrinsäure  befördert.  (Vergleiche  S.  50  A  4c.)

(2)  Blei  darf  zur  Verpackung  von  Pikrinsäure  nicht  verwendet  und
nicht  mit  Pikrinsäure  zusammen  in  demselben  Wagen  verladen  werden.
Mit  Blei  ausgekleidete  oder  mit  Blei  gedeckte  Wagen  dürfen  zur  Beförderung

  nicht  verwendet  werden.

(3)  Deinit  (ein  Gemisch  von  Pikrinsäure  mit  10  bis  30  Prozent  Trinitrotoluol  in
Pulverform)  wird  nur  gegen  eine  ebenso  auszustellende  Bescheinigung  über  die  Ungefährlichkeit
des  Gemisches  befördert.

XV.  .
Flüssige  Mineralsäuren  aller  Art,  insbesondere  Schwefelsäure,
Vitriolöl,  Salzsäure,  Salpetersäure,  Scheidewasser  —  mit  Ausnahme  von

rother,  rauchender  Salpetersäure  (wegen  dieser  vergleiche  Nr.  XVII)  —,  sowie  Chlorschwefel
  unterliegen  nachstehenden  Vorschriften:

1.  (1)  Falls  diese  Produkte  in  Ballons,  Flaschen  oder  Kruken  verschickt

  werden,  So  müssen  die  Behälter  dicht  verschlossen,  wohl

verpackt  und  in  besondere,  mit  starken  Vorrichtungen  zum