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XXI.
Petroleum, rohes und gereinigtes, Petroleumnaphta und
Destillate aus Petroleum und Petroleumnaphta, sofern diese
Stoffe bei 17,5 Grad Celsius ein spezifisches Gewicht von weniger
als 0,780 und mehr als O,680 haben (Benzin, Ligroin und Putzöl),
sowie Lösungen von Kautschuck oder Guttapercha, die vorwiegend aus Petroleumnaphta- bestehen,
unterliegen nachstehenden Bestimmungen:
1. Diese Gegenstände dürfen, sofern nicht besonders dazu kon-
struirte Wagen (Bassinwagen) zur Verwendung kommen, nur
befördert werden:
entweder
a) in besonders guten, dauerhaften Fässern,
oder
b) in dichten widerstandsfähigen Metallgefässen,
oder
c) in Gefässen aus Glas oder Steinzeug; in diesem Falle jedoch
unter Beachtung folgender Vorschriften:
aa) Werden mehrere Gefässe in einem Frachtstück ver-
einigt, so müssen dieselben in starke Holzkisten mit
Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder
anderen lockeren Stoffen fest verpackt sein.
bb) Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefässe
in soliden, mit einer gut befestigten Schutzdecke, sowie
mit Handhaben versehenen und mit hinreichendem
Verpackungsmaterial eingefütterten Körben oder Kübeln
zulüssig; die Schutzdecke muss, falls sie aus Stroh,
Rohr, Schilf oder ähnlichem Material besteht, mit
Lehm- oder Kalkmilch oder einem gleichartigen Stoffe
unter Zusatz von Wasserglas getränkt sein. Das Brutto-
gewicht des einzelnen Kollo darf 40 Kilogramm nicht
übersteigen.
2. Während des Transportes etwa schadhaft gewordene Gefässe
werden sofort ausgeladen und mit dem noch vorhandenen In-
halte für Rechnung des Absenders bestmöglich verkauft.
3. Die Beförderung geschieht nur auf offenen Wagen. Auf eine
Abfertigung im Zollansageverfahren, welche eine feste Bedeckung
und Plombirung der Wagendecke erforderlich machen würde,
wird die Beförderung nicht übernommen.
4. Die Bestimmungen der vorstehenden Ziffer 3 gelten auch für die
Fässer und sonstigen Gefässe, in welchen diese Stoffe
befördert worden sind. Derartige Gefässe sind stets als
solche zu deklariren.