Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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XXI. 
Petroleum, rohes und gereinigtes, Petroleumnaphta und 
Destillate aus Petroleum und Petroleumnaphta, sofern diese 
Stoffe bei 17,5 Grad Celsius ein spezifisches Gewicht von weniger 
als 0,780 und mehr als O,680 haben (Benzin, Ligroin und Putzöl), 
sowie Lösungen von Kautschuck oder Guttapercha, die vorwiegend aus Petroleumnaphta- bestehen, 
unterliegen nachstehenden Bestimmungen: 
1. Diese Gegenstände dürfen, sofern nicht besonders dazu kon- 
struirte Wagen (Bassinwagen) zur Verwendung kommen, nur 
befördert werden: 
entweder 
a) in besonders guten, dauerhaften Fässern, 
oder 
b) in dichten widerstandsfähigen Metallgefässen, 
oder 
c) in Gefässen aus Glas oder Steinzeug; in diesem Falle jedoch 
unter Beachtung folgender Vorschriften: 
aa) Werden mehrere Gefässe in einem Frachtstück ver- 
einigt, so müssen dieselben in starke Holzkisten mit 
Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder 
anderen lockeren Stoffen fest verpackt sein. 
bb) Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefässe 
in soliden, mit einer gut befestigten Schutzdecke, sowie 
mit Handhaben versehenen und mit hinreichendem 
Verpackungsmaterial eingefütterten Körben oder Kübeln 
zulüssig; die Schutzdecke muss, falls sie aus Stroh, 
Rohr, Schilf oder ähnlichem Material besteht, mit 
Lehm- oder Kalkmilch oder einem gleichartigen Stoffe 
unter Zusatz von Wasserglas getränkt sein. Das Brutto- 
gewicht des einzelnen Kollo darf 40 Kilogramm nicht 
übersteigen. 
2. Während des Transportes etwa schadhaft gewordene Gefässe 
werden sofort ausgeladen und mit dem noch vorhandenen In- 
halte für Rechnung des Absenders bestmöglich verkauft. 
3. Die Beförderung geschieht nur auf offenen Wagen. Auf eine 
Abfertigung im Zollansageverfahren, welche eine feste Bedeckung 
und Plombirung der Wagendecke erforderlich machen würde, 
wird die Beförderung nicht übernommen. 
4. Die Bestimmungen der vorstehenden Ziffer 3 gelten auch für die 
Fässer und sonstigen Gefässe, in welchen diese Stoffe 
befördert worden sind. Derartige Gefässe sind stets als 
solche zu deklariren.
	        
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