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staub, Sowie Zink- und Antimonasche, gehören, dürfen nur in dichten,
von festem, trockenem Holze gefertigten, mit Einlagereifen beziehungs-
weise Umfassungsbändern versehenen Fässern oder Kisten zum Transporte
aufgegeben werden. Die Umschliessungen müssen so beschaffen sein,
dass durch die beim Transporte unvermeidlichen Erschütterungen, Stösse
etc. ein Verstauben der Stoffe durch die Fugen nicht eintritt.
(1) Hefe, sowohl flüssige als feste, ist in Gefässen, welche
nicht luftdicht geschlossen sind, zur Beförderung aufzugeben. Falls die
Eisenbahnverwaltung die Aufgabe in anderen Gefässen gestattet, ist die-
selbe berechtigt, von dem Absender zu verlangen, dass er sich ver-
Pflichtet:
1. keinerlei Ansprüche zu erheben, falls derartige Sendungen von
den Anschlussbahnen zurückgewiesen werden;
2. für allen Schaden aufzukommen, der anderen Gütern oder dem
Material in Folge dieser Transportart erwächst, und zwar gegen
Vorlage einer einflachen Kostenrechnung, deren Richtigkeit in
jeder Beziehung ein- für allemal zum Voraus anerkannt wird;
3. keinerlei Ansprüche wegen der in Folge-der fraglichen Trans-
Portart an den Gefässen oder an deren Inhalt entstehenden Be-
schädigungen oder Abgänge zu erheben..
(2) Auf Presshefe finden obige Transportbeschränkungen keine An-
wendung.
XXVIII.
(1) Kienruss und andere pulverförmige Arten von Russ
werden nur in dichten, gegen Durchstäuben Sicherheit gewährenden Um-
hüllungen (Säcken, Fässern, Kisten und dergleichen) verpackt zur Be-
förderung zugelassen.
(2) Befindet sich der Russ in frisch geglühtem Zustande, so Sind
zur Verpackung kleine, in dauerhafte Körbe verpackte Tönnchen oder
Gefässe zu verwenden, welche im Innern mit Papier, Leinwand oder
ähnlichen Stoffen dicht verklebt sind.
3) Aus dem Frachtbriefe muss ersichtlich sein, ob der Russ sich
in frisch geglühtem Zustande befindet oder nicht, andernfalls wird er
als frisch geglüht behandelt.
XXIX.
(1) Gemahlene oder körnige Holzkohle wird nur verpackt
zur Beförderung zugelassen.