Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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auch  aus  mehrfachen  Lagen  sehr  starken  und  steifen  gefirnißten  Pappdeckels  gefertigte  Fässer
(sogenannte  amerikanische  Fässer)  verwendet  werden.  Der  Verschluß  der  Kisten  darf  nicht
mittelst  eiserner  Nägel  erfolgen.

(2)  Das  Gewicht  der  in  einem  Behälter  befindlichen  Zündschnüre  darf  60  Kilogramm,
das  Bruttogewicht  eines  Behälters  90  Kilogramm  nicht  überschreiten.

(3)  Die  Behälter  müssen  mit  der  deutlichen,  gedruckten  oder  schablonirten  Aufschrift
„Zündschnüre“  versehen  sein.

Zu  4.

(1)  Nitrocellulose,  insbesondere  Schießbaumwolle  (auch  Cotton-Powder),  Collodiumwolle
  und  Pyropapier  —  soweit  derlei  Präparate  nicht  durch  besondere  Bestimmungen
vom  Eisenbahntransporte  ausgeschlossen  sind  —  sind  in  hölzerne,  haltbare  und  dem  Gewichte
des  Inhalts  entsprechend  starke  Kisten  oder  Tonnen,  welche  nicht  mit  eisernen  Reifen  oder
Bändern  versehen  sind,  so  fest  zu  verpacken,  daß  eine  Reibung  des  Inhalts  nicht  stattfinden
kann.  Statt  der  hölzernen  Kisten  oder  Tonnen  können  auch  aus  mehrfachen  Lagen  sehr
starken  und  steifen  gefirnißten  Pappdeckels  gefertigte  Fässer  (sogenannte  amerikanische  Fässer)
verwendet  werden.  Der  Verschluß  der  Behälter  darf  nicht  mittelst  eiserner  Nägel  erfolgen.

(2)  Mit  einem  Ueberzuge  von  Paraffin  versehene  Patronen  aus  gepreßter
(gemahlener)  Schießbaumwolle  sind  vor  ihrer  Einlage  in  die  Behälter  durch  eine  feste  Umhüllung
  von  Papier  in  Packete  zu  vereinigen.

(3)  Diese  Patronen  sowie  Schießbaumwollbe  und  andere  Nitrocellulose  dürfen
weder  mit  Zündungen  versehen,  noch  mit  solchen  in  dieselben  Behälter  oder  in  denselben
Wagen  verpackt  werden.  Schießbaumwolle  sowie  andere  Nitrocellulose  muß  in  wasserdichte
Behälter  verpackt  sein.

(4)  Das  Bruttogewicht  eines  mit  Schießbaumwolle  oder  anderer  Nitrocellulose
gefüllten  Behälters  darf  90  Kilogramm,  das  Bruttogewicht  eines  Schießbaumwollepatronen
  enthaltenden  Behälters  35  Kilogramm  nicht  übersteigen.

  (5)  Die  Behälter  müssen  je  nach  ihrem  Inhalte  mit  der  deutlichen,  gedruckten  oder
schablonirten  Aufschrift  „Schießbaumwolle“  oder  „Schießbaumwollepatronen“  u.  s.  w.  versehen
  sein.
    Zu  5.

(1)  Schieß-  und  Sprengpulver  (Schwarzpulver)  und  die  übrigen  oben
unter  Ziffer  5  bezeichneten  Pulverarten,  auch  in  Form  von  Kartuschen,  sind  in
hölzerne,  haltbare  und  dem  Gewichte  des  Inhalts  entsprechend  starke  Kisten  oder  Tonnen,
deren  Fugen  so  gedichtet  sind,  daß  ein  Ausstreuen  nicht  stattfinden  kann,  und  welche  nicht
mit  eisernen  Reifen  oder  Bändern  versehen  sind,  fest  zu  verpacken.  Statt  der  hölzernen  Kisten
oder  Tonnen  können  auch  aus  mehrfachen  Lagen  sehr  starken  und  steifen  gefirnißten  Pappdeckels
  gefertigte  Fässer  (sogenannte  amerikanische  Fässer),  sowie  metallene  Behälter  (ausgeschlossen
  solche  von  Eisen)  verwendet  werden.  Die  Behälter  dürfen  keine  eisernen  Nägel,
Schrauben  oder  sonstige  eiserne  Befestigungsmittel  haben.  Vor  der  Verpackung  in  Tonnen
oder  Kisten  muß  loses  Kornpulver  in  dichte,  aus  haltbaren  Stoffen  gefertigte,  Mehlpulver
  in  lederne  Säcke  geschüttet  werden.  Zum  Verpacken  von  prismatischem  Pulver
in  einzelnen  Stücken  sind  Kasten  zu  verwenden,  welche  aus  Brettern  von  gesundem  Holze  (bei
Kasten  zu  50  Kilogramm  Pulver  von  mindestens  25  Millimeter  Stärke)  hergestellt  sind.  Die
Seitenwände  der  Kasten  müssen  verzinkt  und  der  Boden  und  Deckel  durch  genügend  lange,
verleimte  Holznägel  oder  messingene  Holzschrauben  befestigt  sein.  Innerhalb  jedes  Kastens
müssen  sich  behufs  Festlegung  der  Bulverprismen  2  Platten  von  Filz  oder  von  einem  ähnlichen
  elastischen  Stoffe,  die  eine  an  einer  Kopfwand  des  Kastens,  die  andere  unter  dem
Deckel  befinden.

(2)  Das  Bruttogewicht  eines  Behälters  darf  90  Kilogramm  nicht  übersteigen.

(3)  Die  Behälter  müssen  mit  der  deutlichen,  gedruckten  oder  schablonirten  Aufschrift
„Pulver“  versehen  sein.