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(2) Das Gewicht der in einem Behälter befindlichen Patronen darf
60 Kilogramm, das Bruttogewicht eines Behälters 90 Kilogramm nicht über—
schreiten.
(3) Die Behälter müssen mit der deutlichen, gedruckten oder schablonirten
Aufschrift „Patronen für Handfeuerwaffen, geladen mit . . .“ versehen sein.
Zu 2.
(1) Feuerwerkskörper sind in hölzerne, haltbare und dem Gewichte des
Inhalts entsprechend starke Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind,
daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen
oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder
Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen gefirnißten
Papddeckels gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische Fässer) verwendet werden.
Der Verschluß der Kisten darf nicht mittelst eiserner Nägel erfolgen.
(2) Das Bruttogewicht eines Behälters darf 90 Kilogramm nicht über-
steigen.
(3) Die Behälter müssen mit der deutlichen, gedruckten oder schablonirten
Aufschrift „Feuerwerkskörper“ versehen sein.
Zu 3.
(1) Zündschnüre (ausschließlich Sicherheitszünder) sind in hölzerne,
haltbare und dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke Kisten oder Tonnen,
deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und
welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken.
Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen sehr
starken und steifen gefirnißten Pappdeckels gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische
Fässer) verwendet werden. Der Verschluß der Kisten darf nicht mittelst eiserner
Nägel erfolgen.
(2) Das Gewicht der in einem Behälter befindlichen Zündschnüre darf
60 Kilogramm, das Bruttogewicht eines Behälters 90 Kilogramm nicht über-
schreiten.
(3) Die Behälter müssen mit der deutlichen, gedruckten oder schablonirten
Aufschrift „Zündschnüre“ versehen sein.
Zu 4.
u) Nitrocellulose, insbesondere Schießbaumwolle, Collodiumwolle
und Pyropapier — soweit derlei Präparate nicht durch besondere Bestim-
mungen vom Eisenbahntransporte ausgeschlossen sind — sind in hölzerne, halt-
bare und dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke Kisten oder Tonnen,
welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind, so fest zu verpacken,
daß eine Reibung des Inhalts nicht stattfinden kann. Statt der hölzernen
Kisten oder Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen
gefirnißten Pappdeckels gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische Fässer) ver-
Reichs-Gesetzbl. 1895. 22