Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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(2) Das Gewicht der in einem Behälter befindlichen Patronen darf 
60 Kilogramm, das Bruttogewicht eines Behälters 90 Kilogramm nicht über— 
schreiten. 
(3) Die Behälter müssen mit der deutlichen, gedruckten oder schablonirten 
Aufschrift „Patronen für Handfeuerwaffen, geladen mit . . .“ versehen sein. 
Zu 2. 
(1) Feuerwerkskörper sind in hölzerne, haltbare und dem Gewichte des 
Inhalts entsprechend starke Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, 
daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen 
oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder 
Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen gefirnißten 
Papddeckels gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische Fässer) verwendet werden. 
Der Verschluß der Kisten darf nicht mittelst eiserner Nägel erfolgen. 
(2) Das Bruttogewicht eines Behälters darf 90 Kilogramm nicht über- 
steigen. 
(3) Die Behälter müssen mit der deutlichen, gedruckten oder schablonirten 
Aufschrift „Feuerwerkskörper“ versehen sein. 
Zu 3. 
(1) Zündschnüre (ausschließlich Sicherheitszünder) sind in hölzerne, 
haltbare und dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke Kisten oder Tonnen, 
deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und 
welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken. 
Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen sehr 
starken und steifen gefirnißten Pappdeckels gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische 
Fässer) verwendet werden. Der Verschluß der Kisten darf nicht mittelst eiserner 
Nägel erfolgen. 
(2) Das Gewicht der in einem Behälter befindlichen Zündschnüre darf 
60 Kilogramm, das Bruttogewicht eines Behälters 90 Kilogramm nicht über- 
schreiten. 
(3) Die Behälter müssen mit der deutlichen, gedruckten oder schablonirten 
Aufschrift „Zündschnüre“ versehen sein. 
Zu 4. 
u) Nitrocellulose, insbesondere Schießbaumwolle, Collodiumwolle 
und Pyropapier — soweit derlei Präparate nicht durch besondere Bestim- 
mungen vom Eisenbahntransporte ausgeschlossen sind — sind in hölzerne, halt- 
bare und dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke Kisten oder Tonnen, 
welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind, so fest zu verpacken, 
daß eine Reibung des Inhalts nicht stattfinden kann. Statt der hölzernen 
Kisten oder Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen 
gefirnißten Pappdeckels gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische Fässer) ver- 
Reichs-Gesetzbl. 1895. 22
	        
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