Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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wendet werden. Der Verschluß der Behälter darf nicht mittelst eiserner Nägel 
erfolgen. 
(2) Mit einem Ueberzuge von Paraffin versehene Patronen aus 
gepreßter (gemahlener) Schießbaumwolle sind vor ihrer Einlage in die Be— 
hälter durch eine feste Umhüllung von Papier in Packete zu vereinigen. 
(3) Diese Patronen, sowie Schießbaumwolle und andere Nitrocellulose 
dürfen weder mit Zündungen versehen, noch mit solchen in dieselben Behälter 
oder in denselben Wagen verpackt werden. Schießbaumwolle, sowie andere 
Nitrocellulose muß in wasserdichte Behälter verpackt sein. 
(4) Das Bruttogewicht eines mit Schießbaumwolle oder anderer 
Nitrocellulose gefüllten Behälters darf 90 Kilogramm, das Bruttogewicht 
eines Schießbaumwollepatronen enthaltenden Behälters 35 Kilogramm nicht 
übersteigen. 
(5) Die Behälter müssen je nach ihrem Inhalte mit der deutlichen, ge- 
druckten oder schablonirten Aufschrift „Schießbaumwolle“ oder „Schießbaumwolle- 
patronen“ u. s. w. versehen sein. 
Zu 5. 
Sprengkräftige Zündungen, als Sprengkapseln (Sprengzünd- 
hütchen) und Minenzündungen, welche durch Elektrizität oder durch 
Reibung zur Wirkung gebracht werden. 
a. Sprengkapseln (Sprengzündhütchen).  
1. (1) Sprengkapseln (Sprengzündhütchen) sind nebeneinander mit der Oeff- 
nung nach oben in starke Blechbehälter, von welchen jeder nicht mehr als 100 Stück 
enthalten darf, dergestalt zu verpacken, daß eine Bewegung oder Verschiebung der 
einzelnen Kapseln auch bei Erschütterungen ausgeschlossen ist. 
(2) Der leere Raum in den einzelnen Kapseln und zwischen denselben ist 
bei Sendungen nach Deutschland mit trockenem Sägemehle oder einem ähn- 
lichen sandfreien Stoffe vollständig auszufüllen, sofern nicht die Einrichtung der 
Kapseln, z. B. durch eine den Sprengsatz sicher abschließende innere Schutzkapsel) 
Gewähr dafür bietet, daß der Sprengsatz bei der Beförderung nicht gelockert wird. 
Bei Sendungen nach Oesterreich und Ungarn ist der leere Raum in und 
zwischen den einzelnen Kapseln frei zu lassen und der nach dem Einlegen der 
letzteren leerbleibende Theil des Behälters mittelst Stückchen sandfreien trockenen 
Löschpapiers auszufüllen. 
(3) Der Boden und die innere Seite des Deckels der Blechbehälter sind 
mit einer Filz- oder Tuchplatte, die inneren Seitenwände der Behälter mit Karton- 
papier dergestalt zu bedecken, daß eine unmittelbare Berührung der Sprengkapseln 
mit dem Bleche ausgeschlossen ist. 
2. (1) Die so gefüllten Blechbehälter sind Stück für Stück mit einem halt- 
baren Papierstreifen derart zu umkleben, daß dadurch der Deckel so fest auf den 
Inhalt gepreßt wird, daß sich beim Schütteln kein Geräusch von locker gelagerten 
Sprengkapseln wahrnehmen läßt.
	        
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