Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

— 162 — 
Die unter dem Vermessungsdeck befindlichen Schiffsräume werden als 
Ganzes für sich vermessen. 
Die über dem Vermessungsdeck befindlichen Räume, mögen sie durch Decks 
oder durch Aufbauten auf oder über dem obersten Deck gebildet sein, werden 
ein jeder für sich vermessen. 
§. 5. 
Die Vermessung des inneren Schiffsraumes unter dem Vermessungsdeck 
geschieht durch Aufnahme der Länge, einer je nach dieser Länge verschiedenen 
Anzahl von Querschnitten und durch Berechnung nach Maßgabe der §§. 6, 
7 und 8. 
§. 6. 
Die Länge wird auf dem Vermessungsdeck in gerader Linie gemessen, 
und zwar von der inneren Fläche der Binnenbordsbekleidung (in mittlerer Dicke) 
neben dem Vordersteven bis zu der inneren Fläche des mittelsten Heckstützens, 
oder der mittschiffs am Heck befindlichen Bekleidung (in mittlerer Dicke).  
Von dieser Länge wird ein Abzug gemacht, bestehend in dem Falle des 
Bugs in der Dicke des Decks, in dem Falle des Heckstützens in der Dicke des 
Decks und in dem Falle des Heckstützens in einem Drittel der Deckbalkenbucht. 
Die auf diese Weise gefundene Länge wird in eine Anzahl gleicher Theile 
getheilt, und zwar: 
1. eine Länge bis zu 15 Meter in 4 gleiche Theile, 
2.       "        "         "     "    35     "         "    6        "             "    
3.       "      "         "   "  55     "       "    8        "            "     
4.       "        "         "     "    75     "       "  10        "           " 
5.       “      "         "    " 95      "      " 12        "             "      
6.       "      "           "     " 115    "       " 14        "             "   
7.       "      "       über   115    "         "   16       "              " 
§. 7. 
Auf jedem dieser Theilungspunkte wird ein Querschnitt des unter dem 
Vermessungsdeck befindlichen Schiffsraumes in folgender Weise gemessen: 
Als Tiefe jedes Querschnitts wird der normale Abstand zwischen zwei 
Punkten gemessen, welche in einer zum Längenschnitt parallelen Ebene liegen, 
von denen der eine in der unteren Fläche des Vermessungsdecks oder deren Flucht- 
linie, der andere in der oberen Fläche der Bodenwrange oder deren Fluchtlinie 
neben dem Kielschwein liegt, abzüglich eines Drittels der Deckbalkenbucht in diesem 
Querschnitt und der mittleren Dicke der etwa vorhandenen festen oder dauernd 
angebrachten Wegerung. 
Bei Schiffen mit einem Doppelboden für Wasserballast, bei welchem nach 
den vom Schiffsvermessungsamt hierüber festzustellenden Grundsätzen der zwischen 
dem inneren und äußeren Boden liegende Raum zur Aufbewahrung von Ladung,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.