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Die unter dem Vermessungsdeck befindlichen Schiffsräume werden als
Ganzes für sich vermessen.
Die über dem Vermessungsdeck befindlichen Räume, mögen sie durch Decks
oder durch Aufbauten auf oder über dem obersten Deck gebildet sein, werden
ein jeder für sich vermessen.
§. 5.
Die Vermessung des inneren Schiffsraumes unter dem Vermessungsdeck
geschieht durch Aufnahme der Länge, einer je nach dieser Länge verschiedenen
Anzahl von Querschnitten und durch Berechnung nach Maßgabe der §§. 6,
7 und 8.
§. 6.
Die Länge wird auf dem Vermessungsdeck in gerader Linie gemessen,
und zwar von der inneren Fläche der Binnenbordsbekleidung (in mittlerer Dicke)
neben dem Vordersteven bis zu der inneren Fläche des mittelsten Heckstützens,
oder der mittschiffs am Heck befindlichen Bekleidung (in mittlerer Dicke).
Von dieser Länge wird ein Abzug gemacht, bestehend in dem Falle des
Bugs in der Dicke des Decks, in dem Falle des Heckstützens in der Dicke des
Decks und in dem Falle des Heckstützens in einem Drittel der Deckbalkenbucht.
Die auf diese Weise gefundene Länge wird in eine Anzahl gleicher Theile
getheilt, und zwar:
1. eine Länge bis zu 15 Meter in 4 gleiche Theile,
2. " " " " 35 " " 6 " "
3. " " " " 55 " " 8 " "
4. " " " " 75 " " 10 " "
5. “ " " " 95 " " 12 " "
6. " " " " 115 " " 14 " "
7. " " über 115 " " 16 " "
§. 7.
Auf jedem dieser Theilungspunkte wird ein Querschnitt des unter dem
Vermessungsdeck befindlichen Schiffsraumes in folgender Weise gemessen:
Als Tiefe jedes Querschnitts wird der normale Abstand zwischen zwei
Punkten gemessen, welche in einer zum Längenschnitt parallelen Ebene liegen,
von denen der eine in der unteren Fläche des Vermessungsdecks oder deren Flucht-
linie, der andere in der oberen Fläche der Bodenwrange oder deren Fluchtlinie
neben dem Kielschwein liegt, abzüglich eines Drittels der Deckbalkenbucht in diesem
Querschnitt und der mittleren Dicke der etwa vorhandenen festen oder dauernd
angebrachten Wegerung.
Bei Schiffen mit einem Doppelboden für Wasserballast, bei welchem nach
den vom Schiffsvermessungsamt hierüber festzustellenden Grundsätzen der zwischen
dem inneren und äußeren Boden liegende Raum zur Aufbewahrung von Ladung,