Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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Vorräthen oder Brennstoffen nicht geeignet ist, werden die Tiefen jener Quer- 
schnitte von der unteren Fläche des Vermessungsdecks oder deren Fluchtlinie bis 
zur oberen Seite der oberen Beplattung des Doppelbodens gemessen, abzüglich 
eines Drittels der Deckbalkenbucht des Vermessungsdecks und der mittleren Dicke 
der etwa auf dem Doppelboden angebrachten Wegerung. 
Beträgt die Tiefe des durch den mittelsten Theilungspunkt der Länge ge- 
legten Querschnitts nicht mehr als 5 Meter, so wird die Tiefe eines jeden Quer- 
schnitts in vier gleiche Theile getheilt. Durch jeden der drei mittleren Theilungs- 
punkte, sowie durch den oberen und unteren Endpunkt der Tiefe werden sodann 
die inneren Breiten jedes Querschnitts rechtwinklig zur Längsschnittsebene gemessen, 
indem jedes Maß bis zur inneren Fluchtlinie desjenigen Theiles der Binnenbords- 
bekleidung genommen wird, welcher zwischen den Vermessungspunkten liegt. 
Zum Zweck der Berechnung des Flächeninhalts der Querschnitte werden die 
gemessenen Breiten eines jeden Querschnitts in der Weise numerirt, daß die oberste 
Breite mit 1, die nächstfolgenden Breiten mit 2, 3, 4 und die unterste Breite 
mit 5 bezeichnet wird. Die Summe, welche sich ergiebt, wenn die zweite und 
vierte Breite mit 4, die dritte Breite mit 2 multiplizirt und zur Summe dieser 
Produkte die erste und die fünfte Breite addirt werden, wird mit dem dritten 
Theile des gemeinsamen Abstandes der Breiten von einander multiplizirt. Das 
Produkt ergiebt den Flächeninhalt des Querschnitts. 
Beträgt jedoch die Tiefe des durch den mittelsten Theilungspunkt der Länge 
gelegten Querschnitts mehr als 5 Meter, so wird die Tiefe eines jeden Quer- 
schnitts, anstatt in vier, in sechs gleiche Theile getheilt, so daß anstatt fünf 
Breiten sieben Breiten der Querschnitte zu messen sind. Die Messung und 
Berechnung geschieht in derselben Weise. Es werden nämlich die zweite, vierte 
und sechste Breite mit 4, die dritte und fünfte Breite mit 2 multiplizirt und 
zur Summe dieser Produkte werden die erste und die siebente Breite hinzugezählt. 
Diese Gesammtsumme wird mit dem dritten Theile des gemeinsamen Abstandes 
der Breiten von einander multiplizirt, das Produkt ergiebt den Flächeninhalt des 
Querschnitts. 
 
§. 8. 
Aus dem nach den Vorschriften des §. 7 ermittelten Flächeninhalt aller 
einzelnen Querschnitte wird der körperliche Inhalt des unter dem Vermessungsdeck 
befindlichen Schiffsraumes in folgender Weise berechnet: 
Die Querschnitte werden nach einander mit 1, 2, 3 u. s. f. in der Art 
numerirt, daß mit 1 der durch den Anfangspunkt der Länge am Bug und mit 
der letzten Nummer der durch den Endpunkt der Länge am Heck gelegte Quer- 
schnitt bezeichnet wird. Die Summe, welche sich ergiebt, wenn jeder mit einer 
geraden Nummer bezeichnete Querschnitt mit 4, jeder mit einer ungeraden Nummer, 
mit Ausnahme der ersten und letzten Nummer, bezeichnete Querschnitt mit 2 
multiplizirt wird und zur Summe dieser Produkte die mit der ersten und der 
letzten Nummer bezeichneten Querschnitte — sofern diese überhaupt einer Flächen- 
26.
	        
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