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inhalt ergeben haben — addirt werden, wird mit dem dritten Theile des ge—
meinsamen Abstandes der Querschnitte von einander multiplizirt. Das Produkt
ergiebt den körperlichen Inhalt des unter dem Vermessungsdeck befindlichen
Schiffsraumes.
§. 9.
(Fortgefallen.)
§. 10.
Hat das Schiff über dem Vermessungsdeck noch ein drittes Deck, so wird
der körperliche Inhalt des Raumes zwischen dem dritten Deck und dem Ver-
messungsdeck (Zwischendeck) folgendermaßen bestimmt:
Die innere Länge des Raumes wird auf halber Höhe desselben von der
inneren Fläche der Bekleidung neben dem Vordersteven bis zur inneren Fläche
der Bekleidung der Inhölzer am Heck gemessen. Diese Länge wird in dieselbe
Anzahl gleicher Theile getheilt, in welche die auf dem Vermessungsdeck gemessene
Länge getheilt worden ist (§. 6). An jedem dieser Theilungspunkte wird zunächst
der normale Abstand der unteren Fläche des dritten Decks von der oberen Fläche
des Vermessungsdecks oder deren Fluchtlinien gemessen; das arithmetische Mittel
dieser Messungen ist die mittlere Höhe des Raumes. An jedem der gedachten
Theilungspunkte, sowie an den Endpunkten der Länge, am Vordersteven und
am Heck, werden die inneren Breiten nach Maßgabe des §. gemessen, und
zwar ebenfalls auf halber Höhe. Bei Räumen, deren Seitenwände mit einer
Abrundung in das obere Deck übergehen, sind jedoch die Breiten nicht auf halber
Höhe des Raumes, sondern auf einem Drittel der Rundung von unten zu messen.
Diese Breiten werden nach einander mit 1, 2, 3 u. s. f. in der Art be-
zeichnet, daß die Breite am Vordersteven Nummer 1 ist. Alle mit geraden Nummern
bezeichneten Breiten werden mit 4, alle mit ungeraden Nummern bezeichneten
Breiten, mit Ausnahme der ersten und der letzten Breite, werden mit 2 multi-
plizirt. Die Summe dieser Produkte und der ersten und letzten Breite wird mit
dem dritten Theile des gemeinsamen Abstandes der Breiten von einander multi-
plizirt. Das Produkt ergiebt den Flächeninhalt der mittleren wagerechten Durch-
schnittsfläche, und dieser, mit der nach dem zweiten Absatz festgestellten mittleren
Höhe des Raumes multiplizirt, den Inhalt des gemessenen Raumes.
§. 11.
Hat das Schiff mehr als drei Decks, so werden die über dem Vermessungs-
deck befindlichen Zwischendeckräume, ein jeder für sich, in der im §. 10 beschriebenen
Weise vermessen.
§. 12.
Der Raumgehalt derjenigen auf oder über dem obersten Deck fest ange-
brachten und geschlossenen Aufbauten, welche dem Brutto-Raumgehalt des Schiffes
zugerechnet werden sollen, wird in folgender Weise festgestellt: