Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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5. bei Schiffen, für welche Segel der einzige Treibapparat sind, jeder ab- 
getheilte, ausschließlich zur Aufbewahrung der Segel verwendete Raum; 
jedoch darf dieser Abzug zwei und ein halb Prozent des Brutto— 
Raumgehalts nicht übersteigen. 
Jeder der oben genannten Räume muß, wenn ein Abzug gemacht werden 
soll, eine seinem Zweck angemessene Größe haben, dementsprechend hergestellt, 
eingerichtet und an gut sichtbarer Stelle mit einer Bezeichnung versehen sein, 
welche die Bestimmung des Raumes kennzeichnet. 
Für die Vermessung gelten die im §. 12 gegebenen Vorschriften. 
B. Bei Schiffen, welche durch Dampf oder durch eine andere künstlich 
erzeugte Kraft bewegt werden, erfolgt ein fernerer Abzug vom Brutto-Raumgehalt 
für die von der Treibkraft eingenommenen Räume. Die Größe dieses Abzuges 
ist in nachstehender Weise zu ermitteln: 
a) Bei Raddampfern werden, wenn derjenige Theil des Maschinenraumes, 
welcher ausschließlich von der Maschine und den Dampfkesseln ein- 
genommen wird oder für die wirksame Thätigkeit und ordnungsmäßige 
Bedienung derselben erforderlich ist, mehr als 20 Prozent und weniger 
als 30 Prozent des Brutto-Raumgehalts beträgt, 37 Prozent des 
letzteren in Abzug gebracht. 
Bei Schraubendampfern werden, wenn dieser Raum mehr als 
13 Prozent und weniger als 20 Prozent des Brutto-Raumgehalts 
beträgt, 32 Prozent des letzteren in Abzug gebracht. 
b) Wenn der unter a bezeichnete Theil des Maschinenraumes eines Schiffes 
den unter a festgesetzten Größenverhältnissen nicht entspricht, kann der 
Abzug auch in der Weise bewirkt werden, daß der körperliche Inhalt 
dieses Raumes ermittelt und bei Raddampfern unter Zuschlag von 
50 Prozent desselben, bei Schraubendampfern unter Zuschlag von 
75 Prozent, von dem Brutto-Raumgehalt in Abzug gebracht wird. 
Für die Wahl des einen oder des anderen Verfahrens im Falle b gelten 
folgende Grundsätze: 
Beträgt die Größe des Maschinenraumes bei Raddampfern nicht 
mehr als 20 Prozent, bei Schraubendampfern nicht mehr als 13 Pro- 
zent des Brutto-Raumgehalts, so haben die Vermessungsbehörden den 
Abzug nach der unter b angegebenen Regel zu bewirken, sofern sie 
nicht von dem Schiffsvermessungsamt ausdrücklich angewiesen werden, 
in der unter a beschriebenen Weise zu verfahren und demgemäß für 
die von der Treibkraft eingenommenen Räume im Ganzen 37 beziehungs- 
weise 32 Prozent des Brutto-Raumgehalts in Abzug zu bringen. 
Beträgt der Maschinenraum bei Raddampfern 30 Prozent oder 
mehr, bei Schraubendampfern 20 Prozent oder mehr des Brutto- 
Raumgehalts, so steht es dem Rheder frei, zu wählen, nach welcher
	        
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