— 9 —
Betriebe mindestens über die letzten zwanzig Arbeitsschichten Auskunft
geben. Der Name desjenigen, welcher die Eintragungen bewirkt, muß
daraus zu ersehen sein.
4. Die Tabelle (3) braucht nicht geführt zu werden für jugendliche Ar-
beiter, deren Beschäftigung ausschließlich an Walzenstraßen stattfindet,
die nur mit einem nicht kontinuirlichen Ofen arbeiten, sofern dieser
innerhalb vierundzwanzig Stunden mindestens acht Chargen macht
und während der Arbeit an den Walzenstraßen nicht nachchargirt wird.
5. Im Uebrigen kann die höhere Verwaltungsbehörde einzelne Betriebe
auf Antrag unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs von der
Führung der Tabelle für solche im Einzelnen namhaft zu machende
Arbeiten entbinden, bei denen für die jugendlichen Arbeiter nach der
Art dieser Arbeiten in dem betreffenden Betriebe regelmäßig mindestens
Arbeitsunterbrechungen von der unter II 2 bestimmten Dauer eintreten.
Die höhere Verwaltungsbehörde hat über die Betriebe, die auf
Grund der Bestimmung im Absatz 1 von der Tabellenführung ent-
bunden worden sind, nach dem anliegenden Muster ein Verzeichniß zu
führen. Ein Auszug aus diesem Verzeichnisse, der das abgelaufene
Kalenderjahr umfaßt, ist bis zum ersten Februar jedes Jahres durch
die Landes-Centralbehörde dem Reichskanzler vorzulegen.
C. Die bisherige Nr. III 3 erhält die Bezeichnung 6.
D. Diese Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Berlin, den 1. Februar 1895.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
von Boetticher.
Reichs- Gesezbl. 1895. 4