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(Nr. 2211.) Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit
im Gewerbebetriebe. Vom 5. Februar 1895.
Auf Grund des §. 105d des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbe-
ordnung, vom 1. Juni 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 261) hat der Bundesrath
nachstehende
Bestimmungen, betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntags-
arbeit im Gewerbebetriebe,
beschlossen:
I.
Die Beschäftigung von Arbeitern an Sonn- und Festtagen wird — un-
beschadet der Bestimmungen des §. 105c der Gewerbeordnung — für die in
der nachfolgenden Tabelle bezeichneten Gewerbe und Arbeiten unter den daselbst
angegebenen Bedingungen gestattet.
Arbeitern, welche mit den zur Vornahme dieser Arbeiten erforderlichen
Hülfsverrichtungen beschäftigt werden (Betrieb der Kraftmaschinen, Beleuchtungs-
anlagen u. s. w.), sind mindestens Ruhezeiten gemäß §. 105c Absatz 3 oder, mit
Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 105c Absatz 4 der
Gewerbeordnung zu gewähren.
II.
Die in Spalte 3 der nachfolgenden Tabelle für einzelne oder für zwei auf-
einander folgende Sonn- und Festtage vorgeschriebenen Ruhezeiten der Arbeiter
müssen ohne Unterbrechung und ganz oder zum größeren Theil innerhalb der
Zeit von 6 Uhr Abends des vorhergehenden Werktages bis 6 Uhr Morgens des
nachfolgenden Werktages gewährt werden.
III.
In Betrieben, in welchen auf Grund der vorstehenden Bestimmungen
Arbeiter an Sonn- oder Festtagen beschäftigt werden, hat der Arbeitgeber inner-
halb der Betriebsstätte an geeigneter, den Arbeitern zugänglicher Stelle eine Tafel
auszuhängen, welche in deutlicher Schrift den Inhalt der Bestimmungen zu I und II
und aus der nachfolgenden Tabelle die auf seinen Betrieb bezüglichen Vorschriften
enthält.
IV.
Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. April 1895 in Kraft.
Berlin, den 5. Februar 1895.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
von Boetticher.