Object: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

folge der letzteren ausgeschieden, aber nach Wiederbeginn der 
Betriebsperiode in eine Beschäftigung zurückgekehrt find, ver- 
möge welcher sie wieder Mitglieder der Kafse werden, und von 
freiwilligen Mitgliedern, welche nach Erfüllung ihrer Dienst- 
pflicht innerhalb einer Woche sich wieder als solche anmelden. 
Die Anterstützungen an Familienangehörige werden nicht 
gewährt, wenn der Krankheits- oder Todesfall, welcher an und 
für sich den Anspruch auf Unterstützung begründen würde, 
innerhalb der ersten sechs Wochen nach Beginn der Mitglied- 
schaft des betreffenden Kassenmitgliedes eintritt. Unterbrechungen 
der Mitgliedschaft bis zu einer Woche kommen hierbei nicht 
im Betracht. Dies gilt nicht für Mitglieder, die binnen der 
leyten zwölf Monate bereics für mindestens sechs Monate An- 
spruch auf Mehrleistung einer Krankenkasse oder einer knapp- 
schaftlichen Krankenkasse gehabt haben. 
Scheiden Wersicherte wegen Erwerbslosigkeit aus, die in 
den vorangegangenen zwölf Monaten mindestens sechsundzwanzig 
Wochen oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen ver- 
sichert waren, so verbleibt ihnen der Anspruch auf die NRegel- 
leistungen der Kasse, wenn der Versicherungsfall während der 
Erwerbslosigkeit und binnen drei Wochen nach dem Ausscheiden 
eintritt. Die Kasse bescheinigt dem Berechtigten auf Antrag 
seinen Anspruch auf diese Leistungen. Sterbegeld wird auch 
nach Ablauf der drei Wochen gewährt, wenn die Krankenhilfe 
is zum Tode geleistet worden ist. Der Anspruch fälle weg, 
wenn der Erwerbslose sich im Ausland aufhält. 
V. Freiwillige Mitgliedschaft. 
Scheidet ein Mitglied, das auf Grund der Reichsversiche- 
rung oder bei einer knappschaftlichen Krankenkasse in den voran- 
gegangenen zwölf Monaten mindestens sechsundzwanzig Wochen 
oder unmitcelbar vorher mindestens sechs Wochen versichert war, 
aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung aus, so kann es 
in seiner Klasse Mitglied bleiben, solange es sich regelmäßig im 
Inland aufhält und nicht Mitglied einer anderen Ortskranken- 
kasse, einer Land., Betriebs- oder Innungskrankenkasse oder 
einer knappschaftlichen Krankenkasse wird. Es kann in eine 
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