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Reichs-Gesetzblatt.
Nr 13.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Vornahme einer Berufs- und Gewerbezählung im Jahre 1895. S. 225.
(Nr. 2225.) Gesetz, betreffend die Vornahme einer Berufs- und Gewerbezählung im Jahre 1895.
Vom 8. April 1895.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Im Jahre 1895 wird eine Berufs- und Gewerbezählung für den Umfang
des Reichs vorgenommen
§. 2.
Die statistischen Aufnahmen werden von den Landesregierungen bewirkt.
Die Lieferung der erforderlichen Erhebungsformulare und die Verarbeitung des
Urmaterials erfolgt, soweit dies nicht von den Landesregierungen übernommen
wird, von Reichswegen. Die den Landesregierungen durch die Lieferung der er-
forderlichen Erhebungsformulare und durch die Bearbeitung des Urmaterials
erwachsenden Kosten werden vom Reich nach einem vom Bundesrath festzu-
stellenden Satze vergütet.
§. 3.
Die vorzulegenden Fragen dürfen sich, abgesehen von dem Personen- und
Familienstande und der Religion, nur auf die Berufsverhältnisse und sonstige
regelmäßige Erwerbsthätigkeit beziehen. Jedes Eindringen in die Vermögens-
und Einkommensverhältnisse ist ausgeschlossen.
§. 4.
Der Bundesrath bestimmt den Tag der statistischen Aufnahmen und erläßt
die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.
Reichs- Gesetzbl. 1895. 37
Ausgegeben zu Berlin den 10. April 1895.