Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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Reichs-Gesetzblatt. 
Nr 14. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweinepest und den 
Rothlauf der Schweine. S. 227. 
  
  
  
(Nr. 2226.) Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweine- 
pest und den Rothlauf der Schweine. Vom 6. Mai 1895. 
Auf Grund des §. 10 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Abwehr und 
Unterdrückung von Viehseuchen, vom 23. Juni 1880 (Reichs-Gesetzbl. S. 153) 
bestimme ich: 
Für das Königreich Sachsen wird vom 20. Mai d. J. ab bis auf 
Weiteres für die Schweineseuche, die Schweinepest und den Rothlauf 
der Schweine die Anzeigepflicht im Sinne des §. 9 des erwähnten 
Gesetzes eingeführt. 
Berlin, den 6. Mai 1895. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Boetticher. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs- Gesetzbl. 1895. 38 
  
Ausgegeben zu Berlin den 7. Mai 1895.