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Reichs-Gesetzblatt.
Nr 14.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweinepest und den
Rothlauf der Schweine. S. 227.
(Nr. 2226.) Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweine-
pest und den Rothlauf der Schweine. Vom 6. Mai 1895.
Auf Grund des §. 10 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Abwehr und
Unterdrückung von Viehseuchen, vom 23. Juni 1880 (Reichs-Gesetzbl. S. 153)
bestimme ich:
Für das Königreich Sachsen wird vom 20. Mai d. J. ab bis auf
Weiteres für die Schweineseuche, die Schweinepest und den Rothlauf
der Schweine die Anzeigepflicht im Sinne des §. 9 des erwähnten
Gesetzes eingeführt.
Berlin, den 6. Mai 1895.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Boetticher.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs- Gesetzbl. 1895. 38
Ausgegeben zu Berlin den 7. Mai 1895.