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dauernder gänzlicher Erwerbsunfähigkeit in unterstützungsbedürftiger
Lage befinden.
Artikel 1.
Für das Etatsjahr 1895/96 wird der Ausgabebedarf des Reichs-Invaliden
fonds
1. zu den Pensionszuschüssen (Artikel I 1) auf Einhunderttausend Mark,
2. zu den Unterstützungen. für nicht anerkannte Invalide (Artikel I 2) auf
Vierhunderttausend Mark,
3. zu den Beihülfen für bedürftige ehemalige Kriegstheilnehmer (Artikel I 3)
auf Eine Million und Achthunderttausend Mark festgesetzt.
Für die spätere Zeit müssen die jeweils erforderlichen Bedarfssummen auf
den Reichshaushalts-Etat gebracht werden.
Artikel III.
Die Beihülfen (Artikel I 3) werden nach folgenden Bestimmungen bewilligt:
§ 1.
Die Beihülfen betragen jährlich einhundertundzwanzig Mark und
werden monatlich im Voraus gezahlt.
Dieselben unterliegen nicht der Beschlagnahme.
§. 2.
Ausgeschlossen sind
a) Personen, welche aus Reichsmitteln gesetzliche Invalidenpensionen
oder entsprechende sonstige Zuwendungen beziehen;
b) Personen, welche nach ihrer Lebensführung der beabsichtigten
Fürsorge als unwürdig anzusehen sind;
c) Personen, welche sich nicht im Besitze des deutschen Indigenats
befinden.
§. 3.
Bei gleicher Anwartschaft entscheiden für den Vorzug in nach-
stehender Reihenfolge in der Regel:
a) Auszeichnung vor dem Feinde,
b) die frühere Feldzugsperiode, an welcher der Bewerber theil-
genommen hat,
c) das höhere Lebensalter.
§. 4.
Die Zahlung der Beihülfen ist einzustellen, sobald eine der Vor-
aussetzungen weggefallen ist, unter denen die Bewilligung stattgefunden
hat (Artikel I 3, III §. 2).