Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

— 243 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr 19. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etats- 
jahr 1895/96. S. 243. — Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts-Etat 
für die Schutzgebiete auf das Etatsjahr 1895/96. S. 249. — Gesetz, betreffend die Kontrole des 
Reichshaushalts, des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete für 
das Etatsjahr 1894/95. S. 251. 
  
  
  
  
(Nr. 2234.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts- 
Etat für das Etatsjahr 1895/96. Vom 9. Juni 1895. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte zweite Nachtrag zum Reichs- 
haushalts-Etat für das Etatsjahr 1895/96 wird 
in Ausgabe 
auf 4 002 462 Mark, nämlich 
auf 3 199 505 Mark an fortdauernden, und 
auf 802 957 Mark an einmaligen Ausgaben des ordentlichen Etats, 
und 
in Einnahme 
auf 4 002 462 Mark 
festgestellt und tritt dem durch das Gesetz vom 29. März 1895 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 181) festgestellten Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1895/96 hinzu. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Kiel, an Bord M. Y. „Hohenzollern“ den 9. Juni 1895. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1895. 43 
Ausgegeben zu Berlin den 13. Juni 1895.
	        
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