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Reichs-Gesetzblatt.
Nr 19.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etats-
jahr 1895/96. S. 243. — Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts-Etat
für die Schutzgebiete auf das Etatsjahr 1895/96. S. 249. — Gesetz, betreffend die Kontrole des
Reichshaushalts, des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete für
das Etatsjahr 1894/95. S. 251.
(Nr. 2234.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts-
Etat für das Etatsjahr 1895/96. Vom 9. Juni 1895.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte zweite Nachtrag zum Reichs-
haushalts-Etat für das Etatsjahr 1895/96 wird
in Ausgabe
auf 4 002 462 Mark, nämlich
auf 3 199 505 Mark an fortdauernden, und
auf 802 957 Mark an einmaligen Ausgaben des ordentlichen Etats,
und
in Einnahme
auf 4 002 462 Mark
festgestellt und tritt dem durch das Gesetz vom 29. März 1895 (Reichs-Gesetzbl.
S. 181) festgestellten Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1895/96 hinzu.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Kiel, an Bord M. Y. „Hohenzollern“ den 9. Juni 1895.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
Reichs-Gesetzbl. 1895. 43
Ausgegeben zu Berlin den 13. Juni 1895.