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§. 4.
In allen Fällen, in denen die Einziehung selbst nicht vollzogen werden
kann, ist statt derselben auf Erlegung des Werthes der Gegenstände und, wenn
dieser nicht zu ermitteln ist, auf Zahlung einer Geldsumme von fünfundsiebenzig
bis dreitausend Mark zu erkennen.
§. 5.
Wer in anderer, als der in §§. 2 und 3 erwähnten Art die österreichisch-
ungarischen Zollgesetze übertritt, hat eine Ordnungsstrafe bis zum Betrage von
einhundertfünfzig Mark verwirkt.
§. 6.
Sofern die Geldstrafe nicht beigetrieben werden kann, tritt statt derselben
nach Maßgabe der Bestimmungen des Strafgesetzbuchs verhältnißmäßige Freiheits-
strafe ein, welche die Dauer von einem halben Jahre nicht übersteigen darf.
§. 7.
Die Untersuchung und Bestrafung der vorgedachten Vergehen und Ueber-
tretungen erfolgt durch dieselben Behörden und in denselben Formen, wie die
zuersuchung und Bestrafung der Zuwiderhandlungen gegen die deutschen
Zollgesetze.
§. 8.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Kiel, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 9. Juni 1895.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.