Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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Das Waisengeld für Kinder, deren Mutter lebt und zur Zeit des Todes 
des Ehemannes zum Bezuge von Wittwengeld berechtigt war, beträgt 32 Mark 
jährlich für jedes Kind; für Kinder, deren Mutter nicht mehr lebt oder zur Zeit 
des Todes des Ehemannes zum Bezuge von Wittwengeld nicht berechtigt war, 
54 Mark jährlich für jedes Kind. 
Waisengeld wird für Kinder, welche in Militärerziehungsanstalten auf- 
genommen worden sind, nur zu demjenigen Betrage gezahlt, bis zu welchem für 
das betreffende Kind Pensionsgeld oder Erziehungsbeitrag an die Anstalt zu 
entrichten ist. 
§. 3. 
Das Wittwen- und Waisengeld erhöht sich für die Hinterbliebenen der- 
jenigen Mannschaften vom Feldwebel abwärts, welchen eine mehr als zwölfjährige 
Dienstzeit zur Seite steht, für jedes Jahr dieser weiteren Dienstzeit bis zum 
vollendeten vierzigsten Dienstjahre um 6 2/3 Prozent der im §. 2 bestimmten Sätze. 
Die bei Berechnung der Monatsbeträge sich ergebenden Bruchpfennig sind 
auf volle Pfennig abzurunden. 
§. 4. 
War die Wittwe mehr als fünfzehn Jahre jünger als der Verstorbene, 
so wird das nach §§. 2 und 3 berechnete Wittwengeld für jedes angefangene 
Jahr des Alterunterschiedes über fünfzehn bis einschließlich fünfundzwanzig Jahre 
um 1/20 gekürzt. Auf den zu berechnenden Betrag des Waisengeldes sind diese 
Kürzungen des Wittwengeldes ohne Einfluß. 
§. 5. 
Stehen den Hinterbliebenen der unter dieses Gesetz fallenden Mannschaften 
nach anderweiter reichs- oder landesrechtlicher Vorschrift höhere Beträge aus der 
Reichskasse zu, als die in den §§. 2 und 3 dieses Gesetzes bestimmten, so erhalten 
sie ausschließlich jene höheren Beträge. Sind die nach anderweiter reichs- oder 
landesrechtlicher Vorschrift aus der Reichskasse zuständigen Beträge gleich hoch 
oder niedriger, als die in diesem Gesetze bestimmten, so erhalten sie ausschließlich 
diese letzteren Beträge. 
Haben die Hinterbliebenen in Folge der Anstellung ihres Ehemannes oder 
Vaters im Civildienste des Reichs oder eines Bundesstaates, oder im Kommunal- 
oder Institutendienste ein Versorgungsrecht erworben, so wird ihnen das nach 
Maßgabe dieses Gesetzes zuständige Wittwen- und Waisengeld gleichwohl aus 
Militärfonds und nur der etwaige Mehrbetrag aus den betreffenden Civil- 
fonds gezahlt. 
§.  6. 
Keinen Anspruch auf Wittwengeld hat die Wittwe, wenn die Ehe mit 
dem Verstorbenen innerhalb dreier Monate vor seinem Ableben geschlossen und 
die Eheschließung zu dem Zweck erfolgt ist, um der Wittwe den Bezug des 
Wittwengeldes zu verschaffen.
	        
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