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b) dahin Bestimmung zu treffen, daß beim Kleinhandel mit denaturirtem
oder undenaturirtem Spiritus die Alkoholstärke des abzugebenden
Spiritus durch Aushang an der Verkaufsstelle dem Publikum ersichtlich
zu machen ist.
Zuwiderhandlungen gegen die vom Bundesrath erlassenen Bestimmungen
werden mit einer Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft bestraft.
Artikel IV.
I. Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1895 mit der Maßgabe in Kraft, daß
es bis zum 30. September 1898 bei den für die Periode 1893/96 zugewiesenen
Kontingentsmengen verbleibt, und daß die Revision des Gesammtkontingents,
sowie die Neubemessung der Kontingente im Betriebsjahre 1897/98 unter Zugrunde-
legung der Ergebnisse der vier Betriebsjahre 1893/94 bis 1896/97 vor-
genommen wird.
Die Vorschriften des Artikels II treten am 30. September 1901 außer Kraft.
II. Diejenigen Brennereien, welche vor dem 22. März 1895 die zum Ab-
brennen bestimmten Rohmaterialien angekauft und den hieraus herzustellenden
Branntwein durch einen vor dem 22. März 1895 abgeschlossenen Vertrag zur
Lieferung bis zum 30. September 1895 veräußert haben, sind berechtigt, soweit
die in der Zeit vom 22. März bis zum 1. Juli 1895 erzeugte Branntweinmenge
hinter den verkauften Mengen zurückgeblieben ist, den an den verkauften Mengen
fehlenden Branntwein zu den bisherigen Steuerbedingungen abzubrennen.
III. Denjenigen landwirthschaftlichen und Materialbrennereien, welche vor
dem 1. Oktober 1895 neu entstanden und betriebsfähig hergerichtet sind, kann
bereits für die Betriebsjahre 1896/97 und 1897/98, vorbehaltlich der demnächstigen
Neuveranlagung, ein angemessenes Kontingent zugewiesen werden.
Artikel V.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text des Gesetzes, betreffend
Besteuerung des Branntweins, vom 24. Juni 1887, wie er sich in Folge der
hierzu ergangenen abändernden Bestimmungen ergiebt, durch das Reichs-Gesetzblatt
bekannt zu machen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 16. Juni 1895.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
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