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zählung ermittelten Bevölkerung des Gebiets der Branntweinsteuergemeinschaft
gleichkommt, 0,50 Mark für das Liter reinen Alkohols, von der darüber hinaus
hergestellten Menge 0,70 Mark für das Liter reinen Alkohols.
Die Gesammtjahresmenge, von welcher der niedrigere Abgabesatz zu ent-
richten ist (das Gesammtkontingent), sowie der Betrag des niedrigeren Abgabe-
satzes sollen alle fünf Jahre einer Revision unterliegen.
Von der Verbrauchsabgabe befreit und bei Feststellung der nach dem Vor-
stehenden maßgebenden Jahresmenge außer Ansatz bleibt:
1. Branntwein, welcher ausgeführt wird,
2. Branntwein, welcher zu gewerblichen Zwecken, zur Essigbereitung oder
zu Putz-, Heizungs-, Koch- oder Beleuchtungszwecken verwendet wird,
nach näherer Bestimmung des Bundesraths. Die Brennereibesitzer sind
gegen Uebernahme der Kosten berechtigt, die amtliche Denaturirung
ihres Branntweins in ihren Brennereien zu verlangen.
Der Bundesrath ist ermächtigt, auch solchen Branntwein von der Ver-
brauchsabgabe frei zu lassen, der zu wissenschaftlichen oder Heilzwecken ver-
wendet wird.
§. 2.
Für die einzelnen am 1. April 1887 bereits vorhanden gewesenen Brenne-
reien wird die Jahresmenge Branntwein, welche sie zu dem Abgabesatze von
0,50 Mark für das Liter reinen Alkohols herstellen dürfen, nach dem Durchschnitt
der von ihnen in den Etatsjahren 1879/80 bis 1885/86 einschließlich gezahlten
Steuerbeträge, unter Weglassung der geringsten und der höchsten Jahresziffer,
bemessen, wobei jedoch die Steuerbeträge der Hefebrennereien nur zur Hälfte, die
der sonstigen Getreidebrennereien nur zu sieben Achteln in Ansatz kommen. Den
gemischten (Preßhefe- und dickmaischenden) Brennereien werden bei dieser Be-
messung die für jede der beiden Arten des Betriebes gezahlten Steuerbeträge ver-
haltnißmäßig angerechnet.
Für Brennereien, welche am 1. April 1887 zwar vorhanden waren, aber
in den Etatsjahren 1879/80 bis 1885/86 einen regelmäßigen Betrieb nicht ge-
habt haben, oder welche am 1. April 1887 erst in der Herstellung begriffen
waren, oder welche in dem Jahre 1886/87 erhebliche Vergrößerungen ihrer Be-
triebsanlagen vorgenommen haben, wird die Jahresmenge Branntwein, welche
sie zu dem Abgabesatze von 0,50 Mark herstellen dürfen, nach dem Umfange ihrer
Betriebsanlagen entsprechend bemessen.
Von fünf zu fünf Jahren wird für die einzelnen bisher betheiligten
Brennereien und für die inzwischen neu entstandenen landwirthschaftlichen (§. 41 I)
oder Materialbrennereien (§. 41 III) die Jahresmenge Branntwein, welche sie zu
dem niedrigeren Abgabesatze herstellen dürfen (das Kontingent), neu bemessen.
Die Neukontingentirung erfolgt im Laufe des letzten Jahres der jeweiligen fünf-
jährigen Periode für die folgenden fünf Betriebsjahre nach folgenden Grundsätzen:
Artikel I. 1 des Gesetzes
vom 16. Juni 1895.
Artikel I. 2 des Gesetzes
vom 16. Juni 1895.