Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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§. 43. 
Der Frachtführer muß statt der vertragsmäßigen andere von demselben 
Absender nach dem Ablieferungsorte ihm angebotene Güter annehmen, wenn 
dadurch seine Lage nicht verschlechtert wird. 
§. 44. 
Ist die Beförderung mittelst eines bestimmten Schiffes bedungen, so darf 
der Frachtführer die Güter nicht in ein anderes Schiff verladen oder umladen. 
Im Falle einer Zuwiderhandlung haftet er für jeden Schaden, in Ansehung 
dessen er nicht beweist, daß derselbe auch dann entstanden und dem Absender 
zur Last gefallen sein würde, wenn die Güter nicht in das andere Schiff ver- 
laden worden wären. 
Ist die Beforderung mittelst eines bestimmten Schiffes nicht bedungen, so 
darf der Frachtführer in Ermangelung einer entgegenstehenden Vereinbarung be- 
reits verladene Güter nicht ohne Erlaubniß des Absenders in ein anderes Schiff 
umladen, widrigenfalls er für allen, in Folge der Umladung entstehenden 
Schaden haftet. 
Auf die Umladung in ein anderes Schiff, welche in Fällen der Noth 
oder wegen niedrigen Wasserstandes erforderlich wird, sowie auf die übliche Um- 
ladung in Leichterschiffe an Hafenplätzen finden die vorstehenden Bestimmungen 
keine Anwendung. 
§. 45. 
Der Absender, welcher unrichtige Angaben über die verladenen Güter macht 
oder Güter zur Verladung bringt, deren Ausfuhr oder deren Einfuhr in den 
Ablieferungsort verboten ist, oder welcher bei der Verladung die gesetzlichen Vor- 
schriften, insbesondere die Polizei-, Steuer- oder Zollgesetze übertritt, wird, sofern 
ihm dabei ein Verschulden zur Last fällt, nicht bloß dem Frachtführer, sondern 
auch den übrigen Ladungsbetheiligten, den beförderten Personen und der Schiffs- 
besatzung für den durch seine Handlungsweise veranlaßten Schaden verantwortlich. 
Dadurch, daß er mit Genehmigung des Frachtführers gehandelt hat, wird 
seine Verantwortlichkeit den übrigen Personen gegenüber nicht ausgeschlossen. 
Er kann aus der Einziehung der Güter keinen Grund herleiten, die 
Zahlung der Fracht zu verweigern. 
Gefährden die Güter das Schiff oder die übrige Ladung, so ist der Fracht- 
führer befugt, dieselben an das Land zu setzen oder in dringenden Fällen über 
Bord zu werfen. 
§. 46. 
Ist das Schiff im Ganzen verfrachtet, so hat der Frachtführer nach der 
Ankunft am Ablieferungsorte das Schiff zur Löschung der Ladung an den ihm 
von dem Empfänger angewiesenen Platz hinzulegen. 
Wenn die Anweisung nicht rechtzeitig erfolgt, oder wenn die Wassertiefe, 
die Sicherheit des Schiffes oder die örtlichen Verordnungen oder Einrichtungen
	        
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