Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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die Befolgung der ertheilten Anweisung nicht gestatten, so kann der Frachtführer, 
falls der Empfänger auf, die Aufforderung nicht unverzüglich einen geeigneten 
Löschplatz bezeichnet, an einem der ortsüblichen Löschplätze anlegen. Er hat bei 
der Wahl des Löschplatzes das Interesse des Empfängers thunlichst zu berücksichtigen. 
Die Ablieferung an verschiedenen Orten des Löschplatzes vorzunehmen ist 
der Frachtführer nur verpflichtet, wenn dies besonders vereinbart ist. Er hat in 
diesem Falle Anspruch auf Ersatz der entstehenden Mehrkosten. Die Dauer der 
Löschzeit wird durch die übernommene Verpflichtung nicht berührt. 
§. 47. 
Sobald der Frachtführer zum Löschen bereit ist, hat er dies dem Empfänger 
anzuzeigen. 
Die Anzeige hat an einem Werktage vor dem Schlusse der ortsüblichen 
Geschäftsstunden zu erfolgen. Eine später oder an einem Sonntage oder allgemeinen 
Feiertage erfolgte Anzeige gilt als am nächsten Werktage erfolgt. 
Weigert sich der Empfänger, den Zeitpunkt des Empfanges der Anzeige zu 
bescheinigen, so ist der Frachtführer befugt, eine öffentliche Urkunde darüber auf 
Kosten des anderen Theiles errichten zu lassen. 
Wenn der Empfänger nicht zu ermitteln ist, so muß die Anzeige der 
Löschbereitschaft durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise erfolgen. 
§. 48. 
 Mit dem auf die Anzeige der Löschbereitschaft folgenden Tage beginnt die 
Löschzeit. 
Die Dauer der Löschzeit bestimmt sich nach der auf die Ladezeit bezüglichen 
Vorschrift im §. 29 Absatz 2. 
Bei der Berechnung kommen auch diejenigen Tage in Ansatz, an welchen 
der Enpfänger, wenngleich ohne sein Verschulden, die Ladung abzunehmen ver- 
hindert ist. Nicht in Ansatz kommen die Sonntage und allgemeinen Feiertage, 
sowie die Tage, an welchen durch zufällige Umstände, insbesondere durch Hoch- 
wasser oder Eisgefahr die Löschung nicht nur der verladenen, sondern jeder Art 
von Gütern verhindert ist. 
Die Vorschrift im Absatz 2 findet nur insoweit Anwendung, als nicht 
durch Vereinbarung oder Verordnung der höheren Verwaltungsbehörde ein 
Anderes bestimmt ist. 
§. 49. 
Wenn der Empfänger die Ladung nicht bis zum Ablaufe der Löschzeit ab- 
nimmt, so gebührt dem Frachtführer Liegegeld für jeden Tag, um welchen in 
Folge dessen die Löschzeit überschritten wird. Die Höhe des Liegegeldes bestimmt 
sich nach §. 32. 
Außer dem Liegegelde kann der Frachtführer auch den Ersatz eines höheren 
Schadens verlangen, welcher ihm durch die Ueberschreitung der Löschzeit erwächst.
	        
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